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Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und somit nicht als Hinzuverdienst für eine Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
Wird eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als 'Abfindung' bezeichnet, zählt aber dennoch zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, stellt sie grundsätzlich zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess.
Auf das Alg II ist Geldvermögen grundsätzlich anrechenbar.