Sehr geehrte Wissenwill,
für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II tritt voraussichtlich Versicherungspflicht ein.
Ggf. kann die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Als Anrechnungszeit werden u.a. Zeiten anerkannt, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI).
Damit die Zeit als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann, ist die Feststellung des nicht gegebenen Anspruchs durch die Agentur für Arbeit erforderlich.
Auch die Zeit von der Antragstellung bis zur Ablehnung (Antragslaufzeit ist unerheblich) wird ggf. als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt, wenn die o.g. Voraussetzungen in dieser Zeit erfüllt sind.
Nähere Informationen erhalten Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe sowie bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger für das ALG II.
Bezüglich der Frage zur Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen