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Experten-Antwort

allein von Witwenrente und Versorgungsbezüge leben

von Christian05.09.2018 | 20:52
596 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, seit Wochen bin ich auf der Suche nach einer altersgerechten Lösung für meine Mutter, mit folgender Ausgangslösung: Geburtsjahr 1961 - verwitwet seit 12/2017 Witwenrente 350€ Witwengeld 1100€ Arbeitsverhältnis 650€ über mein Geschäft, aber baldige Geschäftsaufgabe wegen Unrentabilität aktuell gesetzlich KV, erfüllt aktuell nicht die 9/10 Regelung der KVdR Die Kernfrage ist, ob meine Mutter nur von Witwenrente und Witwengeld leben kann? Leider ergeben sich daraus diverse Fragen, deren Antwort auf Grund das Sie noch keine Rentnerin ist schwer zu beantworten ist. 1.) Wird das Witwengeld als normales sozialversicherungspflichtiges Entgelt angesehen, worauf Sie gesetzliche Krankenversicherung zahlen muss und Sie so in der Pflichtversicherung der Krankenkasse bleiben kann? 2.) Wenn 1. nicht zutrifft, werden die Jahre in der gesetzlich freiwilligen Krankenversicherung für die Jahre der 9/10 Regelung angerechnet oder nur die Jahre in der Pflichtversicherung der GKV? 3.) Bei den Krankenvesicherungsbeiträgen der Witwenrente bei einer gesetzlich freiwilligen Krankenversicherung kann man von der Deutschen Rentenversicherung Träger eine Teilübernahme der Beträge beantragen, nach welchen Bedingungen werden diese Übernahmen bewilligt? 4.) Muss man als nicht Rentner und weiteres Angestelltenverhältnis auf Witwenrente oder Witwengeld Beiträge für Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung zahlen? 5.) Zählt dieses Witwengeld als Versorgungsbezug und kommt somit der Versorgungsfreibetrag zu Geltung? Ab welchen Zeitpunkt kommt er zum Tragen, ab dem Sie Witwe wurde 12/2017 oder erst ab dem das aktuelle Arbeitsverhältnis nicht mehr vorhanden ist (voraussichtlich im Jahre 2019) und neugerechnet wird? Vielleicht kennt sich wer aus und kann bitte Helfen. Vielen Dank schon mal im Voraus. Liebe Grüße Christian

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christian,

zusammengefasst kann und darf ich in diesem Forum folgende Fragen (auch zum Teil wiederholend) beantworten:

1.Für die 9/10-Regelung in der KVdR werden Zeiten der Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mitgezählt.

2. Auf Antrag wird bei Rentenbeziehern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten KV-Unternehmen versichert sind, ein Zuschuss zu den Aufwendungen ausgezahlt, z.Zt. 7,3 % der Rente (ggf. bei privater KV begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen)

3. Witwenrente (Witwengeld) sind nicht sozialversicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bezüglich der weiteren Fragen empfehle ich Ihnen, Auskünfte bei einer gesetzlichen Krankenkasse einzuholen.

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6 Antworten

KPJMKam 05.09.2018 | 21:36
Hallo. Wenn Sie jetzt in der GKV ist kann Sie auch dort wenn Sie die 9/10 Vorbelegung nicht schafft als freiwilliges Mitglied bleiben. Witwengeld ist Versorgungsbezug und Sie muß darauf den vollen Beitragssatz zur GKV zahlen. Alle Jahre in einer GKV und 3Jahre pro Kind zählen für 9/10. Bei freiwilligen oder PKV Versicherten gibt es auf Antrag einen Zusschuss zur Krankenversicherung. Bis zum halben Beitrag der auf die gestzliche Renten anfällt. Auf Witwenrente und Witwengeld zahlt man keine Alo und Rentenversicherungsbeiträge. Wenn Sie Versorgungsbezug erhällt fällt auch der Versorgungsfreibetrag an.
W*lfgangam 05.09.2018 | 21:46
Hallo Christian, eben mal schnell nur diesen Punkt aus Ihren vielen Fragen rausgepickt. Die KVdR (9/10-Belegung) kann auch mit Kindern und damit zusätzlichen/pauschalen KV-Zeiten dafür erfüllt werden ...pro Kind werden 3 Jahre KV-Zeit für die KVdR angerechnet, und das seit Gesetzesänderung 01.08.2017 rückwirkend/auch für laufende Rentenfälle - vielleicht hilft das schon mal auf die Schnelle. Gruß w.
Christianam 05.09.2018 | 22:31
Vielen Dank für die schnellen konstruktiven Antworten. Ich muss es leider bissel auseinander nehmen. @KPJMK - d.h., alle Jahre als FREIWILLIGES Mitglied in der GKV zählen zur 9/10 Regel? - Sie kann also nicht Pflichtversicherte in der GKV auf Grund des Witwengeldes bleiben, da dieses kein normales Einkommen wie ihr aktueller Angestelltenverhältnis ist? - wie ist denn genau die Bedingung zum Zuschuss zur Krankenversicherung, bekommt den jeder der einen Antrag stellt? - Das Witwengeldes ist definitiv ein Versorgungsbezug? Hatte Mal was mit erst ab 63 Jahren gelesen @W*lfgang - das mit der Anrechnung der Kinder usw. reicht leider nicht, da sie lange selbständig war. Wir müssen sogar den eigentlichen Rentenantrag um knapp 2 Jahre nach hinten rauszögern, damit die 9/10 erfüllt ist. Ihre gesetzliche Rente wird relativ gering sein, daher verschmerzbar. Dadurch auch die Frage, ob die Jahre als FREIWILLIGES Mitglied in der GKV mitzählen. LG
KPJMKam 05.09.2018 | 22:55
Hallo Als Rentnerin kann sie nur Pflichtversichert in der KVdR sein. Ist Sie freiwillig versichert zahlt Sie vollen Beitragssatz auf alles zurechenbare Einkommen. Bei PKV Beitrag nach Ihrem Tarif. Zuschuss gibt es nur auf Antrag bis zur hälfte des Beitrags auf die Renten. Beantragen bei Rentenantragstellung oder später geht auch. Nur zu den fehlenden zwei Jahren. Wenn zwei Jahre PKV zuviel sind kann man die nicht durch zwei Jahre mehr GKV aufholen. Es kommt drauf an ob bei Verschiebung der zweiten Hälfte PKV Zeiten wegfallen oder nicht. Wenn nicht muß man ein vielfaches der Zeit in der GKV sein. Man muß für jeden Termin neu rechnen.
KPJMKam 05.09.2018 | 23:02
Hab ich eben vergessen. Es zählen alle Zeiten in einer GKV. Egal welcher Status
Rentenuschiam 06.09.2018 | 07:50
Hallo Christian, so wie ich das sehe, sind hier 3 völlig verschiedene Bereiche involviert und wenn Sie es ganz genau wissen wollen, sollten Sie sich unbedingt an die jeweiligen Fachleute wenden. Fachfremdes Halbwissen hilft Ihnen vielleicht nur bedingt weiter. Ich versuche mal das zu beantworten, was die gesetzliche RV betrifft: Das ist eine Frage für die gesetzliche Krankenversicherung. Für die gesetzliche Rentenversicherung ist dies KEIN Entgelt, was zur Versicherungspflicht führt. Ebenfalls eine Frage für die gesetzliche KV. Es wird (auf Antrag) ein Zuschuss zu den Aufwendungen für die frw. Versicherung gezahlt, der 7,3% der Rentenhöhe beträgt. Eine Begrenzung auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrages (wie bei der privaten KV) findet NICHT statt. Nein, auch dann nicht wenn noch eine Beschäftigung ausgeübt wird. Die Beiträge werden nur für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erhoben (siehe auch 1.) Das ist eine Frage für das Finanzamt oder den Steuerberater. MfG
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