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Experten-Antwort

Alleinstehender Rentner Verstirbt - wird noch für 3 Monate die Rente weiter gezahlt?

von R.Lichtenwald06.11.2010 | 15:21
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5 Antworten

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Ein guter Bekannter , Alleinstehend , in Miet- Wohnung, ist am 4.11.2010 verstorben . Bekommen sein Sohn (ü. 40J.) dann auch noch für 3 Monate die Rente ausbezahlt ? Schliesslich muß der Sohn ja für weitere 3 Monate noch für die Mietwohnung (gem. Kündigungsfrist ) den Mietzins zzgl.der Nebenkosten bezahlen. Wie und wo muß der Sohn entsprechendes beantragen oder veranlassen . Danke für das Verständnis und die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Rente wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte gestorben ist. Bei dem sog. "Sterbevierteljahr" handelt es sich - wie -_- bereits ausgeführt hat -, um eine Vorschusszahlung, die nur an Witwen oder Witwer gezahlt wird. Für andere Familienangehörige besteht kein Anspruch.

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4 Antworten

-_-am 06.11.2010 | 15:50
Bei dem sogenannten Sterbevierteljahr handelt es sich um einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente, der später bei der Erteilung des Bescheides über die Hinterbliebenenrente als bereits gezahlter Betrag aufgerechnet wird. Familienangehörige, die keinen Witwen- oder Witwerrentenanspruch haben, haben auch keinen Anspruch auf diesen Vorschuss. Der Rentenanspruch des Verstorbenen endet mit der Zahlung für den Sterbemonat. Darüber hinaus besteht, aus welchen Gründen auch immer, aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein Leistungsanspruch des Verstorbenen.
der kämpferam 07.11.2010 | 10:53
Erbe beim Nachlassgericht ausschlagen,dann brauchen Sie auch keinerlei Miete oder sonstiges zahlen.
Heinericham 08.11.2010 | 08:36
Das Mietverhältnis endet, wenn der Verstrobene den Mietvertrag unterschireben hat mit dessen Tod. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Sie müssen zeitnah die Wohnung räumen um ggf anfallende Kosten für die Folgemonate, da nicht weitervermietet werden kann, zu vermeiden.
Knut Rassmussenam 08.11.2010 | 14:53
Das ist leider nicht richtig! Es gilt § 580 BGB, wenn ein Erbe vorhanden ist: § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
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