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Allgemeiner Arbeitsmarkt nach WfbM, Übergangsregelung EM-Rente

von Gast15.01.2007 | 10:19
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen ist es Ziel, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen. Da ein solcher Versuch nicht bestraft werden soll, gibt es soweit ich weiß die Möglichkeit einer Übergangsregelung bei der Erwerbsminderungsrente. D.h. in diesem Fall ruht die Rente nur während des Arbeitsversuches, man verliert nicht gleich den Anspruch u. bei Mißlingen kann man weiterhin die Rente beziehen. Weiß jemand, wo ich diese Regelung nachlesen kann, wo sie gesetzlich geregelt ist und wie lange diese Übergangsregelung gültig ist? Danke schön...

3 Antworten

Michael1971am 16.01.2007 | 08:01
Hallo, geregelt ist dies direkt in der Grundnorm für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI). Es handelt sich um keine "Übergangsregel", die Norm ist unbefristet gültig. Näheres zur Auslegung können Sie den meisten Kommentaren zum SGB VI entnehmen. Kern der Aussage in allen Kommentaren ist jedoch, dass es immer eine Einzelfallprüfung bleibt. Es gibt keine festgelegten Zeiträume, bis wann man grundsätzlich von einem gescheiterten Eingliederungsversuch ausgeht.
Gastam 16.01.2007 | 08:12
Vielen Dank für die Antwort, allerdings habe ich mich vielleicht mißverständlich ausgedrückt. Wie ist es, wenn ein Erwerbsminderungsrentebeziehender behinderter Mensch, der in der WfbM arbeitet, einen Arbeitsversuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt startet. Da gibt es meines Wissens eine Übergangsregelung, so dass die Rente trotz Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gleich gestrichen wird sondern nur ruht, damit die Werkstatt der gesetzlichen Aufgabe nachgehen kann ohne den behinderten Menschen mit einem Versuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der auch Scheitern kann, die Existenzgrundlage zu zerstören. Weiß jemand wo dies geregelt ist? Danke vorab..
Michael1971am 16.01.2007 | 09:44
Eine gesetzliche Regelung, die das Ruhen des Rentenanspruches für diesen Fall anordnet, gab es noch nie und gibt es auch jetzt nicht. Dieser Fall wird immer auch nur rückschauend betrachtet entscheiden werden können. Mit Aufnahme einer leistungsangemessenen Vollzeitbeschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt liegt grds. Erwerbsminderung nicht mehr vor, die Rente ist demnach zu entziehen. Wird hernach festgestellt, dass die Einschätzung zu optimistisch war, weil die Tätigkeit eben nicht dem Leistungsvermögen angepasst war oder das Leistungsvermögen falsch beurteilt wurde, ist ggf. die Rente rückwirkend nahtlos weiterzugewähren. Eine erneute Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erübrigt sich damit. Das erzielte Entgelt wird dann aber gem. § 96a auf die Rente angerechnet. Scheitert dagegen die Eingliederung, weil eine erneute Minderung des Leistungsvermögens eintritt (Rückfall, neue zusätzliche Erkrankung o.ä), ist der Rentenanspruch ausgehend von diesem Versicherungsfall auch neu zu prüfen. Der "alte" Anspruch kann in diesem Fall nicht mehr aufleben. In aller Regel wird aber wegen der Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes um die bisherige Rentenbezugszeit auch dann ein erneuter Rentenanspruch gegeben sein.
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