Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSind Sie während eines Bezuges von Arbeitslosengeld 1 länger als 6 Wochen arbeitsunfähig werden von Ihrem Leistungsträger Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung nicht mehr gezahlt.
Ab der 7. Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit wird in aller Regel Krankengeld von Ihrer zuständigen Krankenkasse geleistet, so daß aus dem Krankengeldbezug wiederum Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden und somit eine Lücke in ihrem Versicherungsverlauf nicht entsteht.
Sollte kein Krankengeld gezahlt werden entstehen Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit, so daß eine Lücke in ihrem Versicherungsverlauf ebenfalls nicht entsteht.
Bedingung hierfür ist allerdings, dass vor Beginn der Arbeitslosigkeit das Unterbrechungstatbestandsmerkmal erhalten bleibt, also eine schädliche Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf nicht enthalten ist.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
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