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Experten-Antwort

Als selbstständig auf Antrag Pflichtversicherter, Beiträge während Arbeitsunfähigkeit

von MonaLisaCoco20.12.2019 | 14:40
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7 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bei der DRV als auf Antrag pflichtversicherter Selbstständiger versichert und seit 2018 arbeitsunfähig erkrankt. Ich zahle Regelbeiträge und bin bei einer GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) ohne KG (Krankengeld) versichert. Im Januar 2019 habe ich einen Antrag auf teilweise Erwerbsminderung (EM) gestellt, bei dem der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt bzw. überprüft und der mir schließlich genehmigt wurde. Ich erhalte also Erwerbsminderungsrente und zahle in etwa in gleicher Höhe Regelbeiträge. Die DRV überweist praktisch an sich selbst. Nun habe ich im Oktober erfahren, dass bei Arbeitsunfähigkeit (AU) die Beiträge ruhend gestellt werden können. Man müsste lediglich die AU-Bescheinigung einreichen. Es sei allerdings zu beachten, dass die AU-Zeiten zwar Anrechnungszeiten seien, nicht aber mit Entgeltpunkten belegt würden. Ich habe nun die AU-Bescheinigung nochmals eingereicht (obwohl bereits mit EM-Antrag geschehen) und eine sofortige sowie rückwirkende Beitragsruhendstellung für den Zeitraum, für den ich teilweise Erwerbsminderungsrente erhalte, erbeten. Hintergrund ist, dass die EM-Zeiten als Zurechnungszeiten bereits Entgeltpunkte-wirksam sind (die gezahlten Beiträge blieben quasi unwirksam, da in etwa gleiche Entgeltpunkte anfallen würden) und ich für die restlichen AU-Zeiten, die nicht gleichzeitig EM-Zeiten sind, die Regelbeiträge als Entgeltpunkte-wirksam belassen möchte. Fragen: Geht diese differenzierte Handhabung der AU-Zeiten? Erhalte ich meine Beiträge für die parallelen AU-/EM-Zeiten zurückerstattet? Wie lange dauert das? Danke für Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MonaLisaCoco,

Deine Frage wurde von " **** " sehr gut beantwortet. Der Antwort ist nichts hinzu zu fügen.

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6 Antworten

****am 20.12.2019 | 20:35
Hallo MonaLisaCoco, wenn Du seit Beginn der AU 2018 und auch seit Bewilligung der teilweisen EM-Rente weiterhin Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit erzielt hast, Dein Gewerbe also auch ohne deine Mitarbeit nicht unterbrochen wurde, bestand und besteht weiterhin Beitragspflicht. Sollte sich aber Dein Einkommen auf unter 3115,00 Euro (Berechnungsgrundlage f.d. Regelbeitrag) monatlich verringert haben, kannst Du für die Zukunft die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragen, wahrscheinlich wird Deine Anfrage vom Oktober als ein solcher Antrag gewertet. Zu einer rückwirkenden Erstattung der Beiträge wird es nicht kommen. Auch eine Anerkennung der AU- Zeiten seit 2018, ohne Anspruch auf Krankengeld, als AZ 1 im Sinne des § 58 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB 6 ist ausgeschlossen, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wurde, zusätzlich ist in § 58 Abs. 3 SGB VI geregelt, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, nur Anrechnungszeiten sind, wenn für diese Zeiten, längstens für 18 Monate, Beiträge in einer bestimmten Höhe gezahlt worden sind. Die Regelung findet auf Sachverhalte Anwendung, die ab 01.01.1998 zurückgelegt sind. Das heißt Du hättest dann die Antragspflichtversicherung gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI ab Beginn der AU beantragen müssen. Rentenbezugszeiten sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI, soweit sie auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren. Ob und wie sich die ab Rentenbeginn gezahlten Beiträge auf die Höhe einer späteren Altersrente oder evtl. vollen EM Rente auswirken läßt sich noch nicht abschätzen. Noch einen schönen Abend
MonaLisaCocoam 21.12.2019 | 10:55
Lieber Ratgebender, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider ergaben sich weitere Fragen: 1. Gibt es die Ruhendstellung der Beiträge wegen AU gar nicht, weil sowohl die DRV Berlin als auch die regionale DRV hatten mir dies telefonisch unabhängig voneinander mitgeteilt? 2. Hätte die DRV nicht reagieren müssen, als sie im Januar von der AU erfahren hat, und mich anschrieben müssen? Die Bundesagentur für Arbeit bspw. hat mir sofort geschrieben und die rückwirkende Ruhendstellung angeboten. In der DRV Broschüre „Beitragsrückerstattung“ auf Seite 8 steht: „Mit der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen werden Ansprüche erworben. Die Beitragshöhe beeinflusst die spätere Leistungshöhe. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung hat damit Langzeitwirkung. Deshalb muss es für die dort versicherten Personen klar erkennbar sein, wenn gezahlte Beiträge unberücksichtigt bleiben. Aus diesen Gründen besteht nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung zur Beanstandung zu Unrecht gezahlter Beiträge. Die Beanstandungspflicht wurde von der Rechtsprechung entwickelt.“ Die parallel zur EM-Rente gezahlten Beiträge bleiben faktisch unberücksichtigt, weil in der Vergleichsbewertung geringer. 3. … im Sinne des § 58 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB 6 ist ausgeschlossen, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wurde,… Was gilt im Sozialgesetz als Unterbrechung der Tätigkeit, weil eine AU letztendlich per definitionem eine vollständige Unterbrechung der Tätigkeit darstellt. [Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses dann vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.] 4. Ich bin auf Antrag pflichtversichert und hätte nochmals einen Antrag auf Pflichtversicherung gemäß 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI stellen müssen. Ist das korrekt verstanden? Vielen Dank nochmals für Antwort
****am 21.12.2019 | 15:19
Hallo MonaLisaCoco, zu Frage 1: Grundsätzlich Ja, analog zu den Regelungen für die Versicherungspflichtigen Selbständigen gem. § 2 SGB 6 gilt: Die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI kann durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen werden, wenn die selbständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann und der Betrieb in dieser Zeit ruht. zu Frage 2: Ob der Versicherte die selbständige Tätigkeit unterbrochen hat, ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Die Unterbrechung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI ist somit nur auf Antrag des Versicherten festzustellen. Das gilt analog auch für die auf Antrag Pflichtversicherten gem. § 4 SGB 6. Dein Zitat aus der Broschüre trifft nicht zu, da die von Dir gezahlten Beiträge bei jeder Berechnung einer zukünftigen Leistung (Ü-Geld, volle EM und AR) berücksichtigt werden. zu Frage 3: siehe Antwort zu Frage 1 zu Frage 4: unter Umständen ja, z.B. wenn tatsächlich die selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde, Du dann keine Pflichtbeiträge gezahlt hättest, keine VEM/TEM eingetreten wäre wegen der AU, für die Du ja keine AZ 1 bekommen könntest. Du musst die bewusst machen, dass Du mit deiner Antragspflichtversicherung de facto mit allen Rechten und Pflichten genauso behandelt wirst wie jeder andere Versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Selbständige im Sinne der §§ 1-3 SGB 6, Der einzige Unterschied liegt darin, dass Du den RV- Beitrag allein zahlst und alle mögliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Versicherungspflicht und Beitragsbemessung haben könnten, nur auf Antrag für die Zukunft berücksichtigt werden können. Nun warte ab wie dein RV-Träger entscheidet und feier erstmal mit der Familie ein schönes Weihnachtsfest
MonaLisaCocoam 22.12.2019 | 14:20
Lieber Ratgebender, nochmals vielen Dank. Noch eine letzte Frage: Ad 2: Mir wurde mitgeteilt, dass die Zeit der teilweisen EM mit Entgeltpunkten (die bereits im Bescheid Ermittelten) belegt wird und durch die selbstständige Teilzeittätigkeit (wenn ausgeübt mittels Regelbeitrag oder einkommensabhängiger Beitrag) zusätzlich Entgeltpunkte generiert werden (können). Für die Altersrente wird dann aber eine Vergleichsbewertung vorgenommen, d.h. entweder die Entgeltpunkte aus teilweiser EM werden berücksichtigt oder die Entgeltpunkte für bezahlte Beiträge – je nachdem welche höher sind. Wenn das so korrekt verstanden ist, dann wären die Beiträge aus selbstständiger Teilzeitarbeit (insbesondere wenn man den Regelbeitrag zahlt und gar nichts verdient hat) umsonst bezahlt, sollten die Entgeltpunkt aus EM höher sein. Oder habe ich einen Denkfehler? Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie auch frohe Weihnachten und ein wundervolles gesundes neues Jahr 2020.
MonaLisaCocoam 23.12.2019 | 10:55
Logisch wäre, wenn anstelle einer Vergleichsbewertung eine additive stattfinden würde. Die TEM-Zeit wird so immer schlechter bewertet sein (halbe Entgeltpunkte aus TZ-Beschäftigung oder TEM), als bei einem VEM oder Vollzeit-Beschäftigten.
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