1. Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht, sofern alle Voraussetzungen sowie auch eine Zeit der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen zurückgelegt worden ist (vgl. § 237 SGB VI) ab dem 63. Lebensjahr mit einem Abschlag in Höhe von 7,2 Prozent.
2. Ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236 a SGB VI) besteht nicht, da für nach 1950 geborene Versicherte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zu einem Altersrentenanspruch führen kann.
3. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 240 SGB VI zu prüfen.
3.1 Im Rahmen dieser Beantragung wird überprüft, inwieweit Sie gesundheitlich eingeschränkt sind (aufgrund von medizinisch vorhandenen Unterlagen sowie einer gfls .eingeleiteten Untersuchung).
3.2 Außerdem wird der berufliche Status überprüft (Anfrage an den Arbeitgeber).
3.3 Wie lange ein solches Verfahren dauert, kann natürlich nicht vorhergesagt werden. Aufgrund der Ausführungen ist zu erkennen, dass erhebliche Ermittlungen erforderlich sind.