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Experten-Antwort

Altersbeschränkung bei Bewilligung von Weiterbildung als Leistung zur Teilhabe?

von Petra31.08.2019 | 12:10
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7 Antworten

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Die DRV hat mir mehrere Vorschläge von Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe abgelehnt. Alternativen wurden nicht genannt. Verwiesen wird immer nur darauf, das ich doch als Helfer in einer leichten Tätigkeit arbeiten könne und deshalb eine Weiterbildung nicht notwendig sei. Dabei muss ich noch 12 Jahre bis zur Rente arbeiten. Das Jobcenter hatte mir schon fast eine Weiterbildung zugesagt, bis die leider gemerkt haben, das sie das (wegen vorrangiger Zuständigkeit der DRV) nicht übernehmen dürfen. Von Bekannten hörte ich, das es bei der DRV Altersbeschränkungen gäbe und Bildungsmaßnahmen für über 50 jährige in der Regel nicht mehr gefördert werden. Ist das tatsächlich so?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Petra,

wir kennen Ihren Einzelfall nicht und können daher in diesem Forum keine Einschätzung zur Art der bei Ihnen möglichen Leistungen bzw. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeben. Eine Altersgrenze für Maßnahmen der beruflichen Wiedereingliederung gibt es nicht. Es wird jedoch abzuwägen sein, ob unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs und bei fortgeschrittenem Lebensalter Maßnahmen in Form einer Umschulung (z.B.) sinnvoll und zielführend sind.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Reha-Berater des Rentenversicherungsträgers und lassen Ihre Möglichkeiten nochmals abklären.

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6 Antworten

Memyselfam 31.08.2019 | 12:25
Meine Cousine war knapp 55, als sie noch umgeschult wurde
Peteram 31.08.2019 | 12:36
Hallo, sowie ich das lese bist Du für dir DRV nicht krank genug um eine LTA zu bekommen bzw die DRV meint das Deine Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist (steht mit Sicherheit bei der Ablehnung der LTA). Bei mir waren bei einer Weiterbildung auch Leute mit 58 Jahre.
???am 02.09.2019 | 08:49
Wie Sie bereits gelesen haben, gibt es grundsätzlich keine Altersbeschränkungen für Weiterbildungen bei der DRV. Wenn Sie aber bisher als Helfer gearbeitet haben, dann muss die DRV Ihnen jetzt nicht zwangsweise eine Ausbildung finanzieren. Das wäre nur dann der Fall, wenn Sie ohne Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen keinen Job finden und davon auszugehen ist, dass Sie danach eine Arbeit kriegen. Ihre DRV behauptet nun, dass das Sie durchaus wieder einen gesundheitlich passenden Arbeitsplatz im Helferbereich finden können. Das auf dem Papier zu widerlegen geht eigentlich nicht. Von daher hilft eigentlich nur eine entsprechend intensive Bewerbungstätigkeit, die auch dokumentiert werden muss. Außerdem sollten Sie nach konkreten Maßnahmen der DRV fragen, um einen entsprechenden Job zu finden. Es gibt da nämlich noch viel mehr als Weiterbildungen. Vielleicht klappt's ja. Wenn nicht hätten Sie besser Argumente für Ihre Ausbildung. Ich persönlich habe allerdings auch Bedenken bei Ihrer späteren Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Wenn jemand mit über 50 (erstmals?) eine Ausbildung absolviert um dann qualifiziert zu arbeiten, ist der Fanclub bei den Arbeitgebern regelmäßig überschaubar. Sie sollten also darauf achten, dass Sie Ihre Berufserfahrung weiter nutzen können. Sollten sie unter Weiterbildung nicht eine Umschulung verstehen sondern eigentlich nur "kleinere" Kurse im Sinne haben (z.B. Bus-Führerschein o.ä.), könnten Sie auch versuchen einen Arbeitgeber zu finden, der Ihnen bestätigt, dass er Personalbedarf hat und sich eine Einstellung von Ihnen vorstellen kann, sobald ... .
Valzuunam 02.09.2019 | 09:37
Der pauschale Hinweis auf „irgendeine“ Helfertätigkeit dürfte für eine Ablehnung nicht ausreichen. Wenn Sie allerdings Ihre letzte (Helfer?)Tätigkeit gesundheitlich noch ausüben können ist eben doch das Jobcenter zuständig.
Petraam 08.09.2019 | 12:41
Nur weil die DRV auf Helfertätigkeiten verweist, heißt das nicht, das man keine Ausbildung hat. Die DRV verweist auf Helfertätigkeiten dann, wenn erlernte und jahrelang ausgeübte Berufe (in meinem Fall 2) nicht mehr, oder nur mit Einschränkungen ausgeübt werden können. Ich finde es nur unehrlich, wenn die DRV eine Ausbildung zur Erzieherin ablehnt, mit der Begründung, der Abschluss als Erzieher würde die Chancen auf einen Arbeitsplatz nicht wesentlich erhöhen. Dabei sucht man händeringend Erzieher. Die ehrliche Begründung wäre hier der Verweis auf mein Alter gewesen. Übrigens, einen Termin beim Rehaberater bekommt man hier nur mit ausführlicher Rechtfertigung und Dringlichkeitsbegründung, und selbst dann nicht unbedingt zeitnah. Zum "wir reden mal drüber wie es weitergeht" Termin gibt es lange Wartezeiten. Weil der Rehaberater einfach für viel zu viele Menschen zuständig ist. Hauptsächlich würden erstmal die Rehabilitanden in Rehakliniken betreut, die gingen vor. Alle anderen müssen sich da leider hintenanstellen.
Valzuunam 09.09.2019 | 11:06
Für die Frage, ob eine LTA bewilligt wird, wird (von den übrigen Vorraussetzungen abgesehen) grundsätzlich auf die letzte ausgeübte Tätigkeit abgestellt, und zwar ganz konkret: War es eine Helfertätigkeit wird auf DIESE Helfertätigkeit abgestellt. War es eine höher qualifizierte Tätigkeit wird eben auf DIESE Tätigkeit abgestimmt. Welche Tätigkeiten vorher ausgeübt wurden oder welche Qualifikation früher erworben wurden ist hier (bei Frage nach dem „ob“) irrelevant. Geht es danach um die Auswahl der Leistung ist das alles aber mit an Bord.
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