Hallo BestAger,
die Aussage von "Hä" ist bei der von Ihnen aufgeworfenen Fallgestaltung zutreffend. Der § 12 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI sieht folgende Regelung vor:
§ 12
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben.
Somit ist dieser Personenkreis von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam