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Altersrente

von Irene29.08.2007 | 18:24
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Hallo, habe eigentlich 3 Fragen. 1) Ich beziehe seit 1994 Erwerbsunfähig-keitsrente. Ist die Höhe der Regelal- tersrente, die ich mit 65 erhalten werde gleich hoch wie EU Rente? 2) Zwischenzeitlich hat sich mein Grad der Behinderung von damals 40 v.H. auf 80 v.H. erhöht. Spielt das eine Rolle für den Zeitpunkt des Erhalts der Regel-altersrente? 3) Habe jetzt erst festgestellt, dass die Kindererziehungszeiten im Renten-bescheid nicht richtig angerechnet wurden. Hat es jetzt noch Zweck etwas dagegen zu unternehmen? Für Anworten zu meine Fragen wäre ich wirklich dankbar. Irene

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei der Umwandlung Ihrer Rente in Regelaltersrente nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres muß Ihre Rente mindestens in Höhe der jetzigen Rente gezahlt werden (sogenannter Besitzschutz). RSollten - seit Eintritt des Leistungsfalles Ihrer Erwerbsminderungsrente - noch weitere rentenrechtl. Zeiten hinzugekommen sein, bzw auch Beiträge aus Kindererziehung berücksichtigt werden müssen, könnte sich die Regelaltersrente dann noch rentensteigernd auswirken. Dies sollten Sie bereits jetzt durch Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger überprüfen lassen. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung ist bei dieser Rente nicht von Bedeutung.

1 Antworten

lotscheram 29.08.2007 | 20:59
zu 1. Die Höhe der Regelaltersrente ist nicht so hoch wie Ihre bisherige volle Erw.-mdrg.-Rente. Gründe dafür liegen in vorgenommenen Rentenrechtsändrerungen in den Jahren bis heute. Auswirkung auf den Zahlbetrag ergeben sich daraus nicht, weil in solchen Fällen, wo sich aus der Neuberechnung geringegere Werte ergeben, Sie besitzgesschützt Ihre bisherigen Entgeltpunkte (EP) und damit auch die Rentenhöhe behalten. Zu 2. Für die Gewährung der Regelaltersrente spielt der Grad der Behinderung keine Rolle. Wichtig ist, das der Grad der Behinderung sich in einem Schwerbehindertenausweis wiederspiegelt, in mindestens 50% eingetragen wurden. Liegt dieser Fall vor, bleibt zu überlegen, ob nicht auch eine Altersrente wegen Schwerbehinderung zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann. Dazu ist aber die Angabe von Geb.-Mon. und Jahr erforderlich. Zu 3. Wenn nachweislich Zeiten der Kindererziehung oder Kinderberücksichtigungszeiten bisher nicht richtig erfaßt wurden, sollten Sie dies sofort dem Rentenversicherungsträger mitteilen und Antrag nach §44 SGB X stellen. Wenn der Sachverhalt zutrifft, erhalten Sie rückwirkend für vier Jahre eine Nachzahlung und in der neuen Rente ist dann alles bereits erledigt.
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