Bei der Umwandlung Ihrer Rente in Regelaltersrente nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres muß Ihre Rente mindestens in Höhe der jetzigen Rente gezahlt werden (sogenannter Besitzschutz). RSollten - seit Eintritt des Leistungsfalles Ihrer Erwerbsminderungsrente - noch weitere rentenrechtl. Zeiten hinzugekommen sein, bzw auch Beiträge aus Kindererziehung berücksichtigt werden müssen, könnte sich die Regelaltersrente dann noch rentensteigernd auswirken. Dies sollten Sie bereits jetzt durch Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger überprüfen lassen. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung ist bei dieser Rente nicht von Bedeutung.