Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Müller,
korrekt ist, dass bei bestehender Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I die parallele Zahlung freiwilliger Beiträge ausgeschlossen ist.
Richtig ist auch, dass Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Beginn einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte zur Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit normalerweise nicht mitzählen.
Liegt die Ursache für die Arbeitslosigkeit jedoch in der Insolvenz des Arbeitgebers oder dessen vollständiger Geschäftsaufgabe, würden diese Pflichtbeiträge zur Erfüllung der 45-jährigen Wartzeit doch mitgerechnet. Die Insolvenz des Arbeitgebers bzw. seine vollständige Geschäftsaufgabe müsste beim Rentenversicherungsträger durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
Liegen weder Insolvenz noch vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vor und wird neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I z.B. eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung (sog. „Mini-Job“) ausgeübt oder werden Pflichtbeiträge aufgrund nicht-erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit gezahlt, werden diese Pflichtbeiträge zur Erfüllung der 45-jährige Wartzezeit mitgezählt.
Ob und inwieweit sich die Ausübung eines „Mini-Jobs“ oder einer nicht-erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit auf den Anspruch auf Arbeitslosgeld I auswirkt, sollte mit der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden.
Sie müssen meine Antwort schon richtig lesen. Während ALG I-Bezug (nicht ALG II!) besteht bereits eine Pflichtversicherung! Deshalb macht ein Mini-Job mit Versicherungspflicht für die gleiche Zeit keinen Sinn.... Auch ein versicherungspflichtiger Mini-Job macht während dieser Zeit keinen Sinn.Wenn damit fehlende Monate für die Wartezeit von 45 Jahren zusammenkommen, dann schon.
ES MACHT SINN. Wenn z.b. noch 12 Monate zur Erfüllung der 45 Jahre fehlen, man aber Arbeitslosengeld I-Bezug hat, dann werden diese nicht zu den 45 Jahren gerechnet (rollierender Stichtag, 2 Jahres Zeitraum vor Rentenbeginn). Alternativ kann ein Minijob mit Versicherungspflicht oder eine Pflegetätigkeit die fehlenden 12 Monate erfüllen. Auch wenn diese PARALLEL liegen....Der Experte hat es doch auch geschriebenWenn damit fehlende Monate für die Wartezeit von 45 Jahren zusammenkommen, dann schon.Sie müssen meine Antwort schon richtig lesen. Während ALG I-Bezug (nicht ALG II!) besteht bereits eine Pflichtversicherung! Deshalb macht ein Mini-Job mit Versicherungspflicht für die gleiche Zeit keinen Sinn.
Sie verstehen auch nichts. Nochmal zum Mitschreiben:; Wenn ALG I gezahlt wird, ist für diesen Monat bereits ein Plichtbeitrag vorhanden. Natürlich kann der Pflichtbeitragfür einen Mini-Job NEBEN dem Pflichtbeitrag für den ALG I-Bezug liegen. Wie aber soll dann dieser Pflichtbeitrag aus dem Mini-Job für die Wartezeit dazu zählen? Zählt der Monat dann doppelt oder wie stellen Sie sich das vor?? ;-)Und dann, Eumel? Die Monate der ALG1-Zahlung sind bereits Pflichtbeiträge...daneben kann man nicht "nochmal" Pflichtbeiträge sammeln, die dann doppelt angerechnet werden.Pflichtbeiträge dürfen nebeneinander liegen. Das ist kein Problem. Es ist nur nicht möglich, freiwillig einzuzahlen, wenn bereits Pflichtbeiträge vorhanden sind. Daher ist der sog. "Minijob" mit Versicherungspflicht eine Möglichkeit, evtl. fehlende MOnate für die 45 Jahre zu sammeln, obwohl auch Alo-Geld bezogen wird !!
SORRY, SIE HABEN RECHT. Ich hatte das mit der ALO und Insolvenz leider nicht beachtet. ;-(ES MACHT SINN. Wenn z.b. noch 12 Monate zur Erfüllung der 45 Jahre fehlen, man aber Arbeitslosengeld I-Bezug hat, dann werden diese nicht zu den 45 Jahren gerechnet (rollierender Stichtag, 2 Jahres Zeitraum vor Rentenbeginn). Alternativ kann ein Minijob mit Versicherungspflicht oder eine Pflegetätigkeit die fehlenden 12 Monate erfüllen. Auch wenn diese PARALLEL liegen....Der Experte hat es doch auch geschriebenSie müssen meine Antwort schon richtig lesen. Während ALG I-Bezug (nicht ALG II!) besteht bereits eine Pflichtversicherung! Deshalb macht ein Mini-Job mit Versicherungspflicht für die gleiche Zeit keinen Sinn.... Auch ein versicherungspflichtiger Mini-Job macht während dieser Zeit keinen Sinn.Wenn damit fehlende Monate für die Wartezeit von 45 Jahren zusammenkommen, dann schon.
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