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Experten-Antwort

Altersrente für langjährig Versicherte

von der Ahnungslose21.01.2015 | 16:22
1207 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, es wäre nett wenn mir jemand aus dem Tal der Ahnungslosigkeit helfen würde. Zur Altersrente für langjährig Versicherte http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_… gibt es diese DRV-Internetseite. Dort finde ich 2 Aussagen : 1. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr- und Zivildienst. Berücksichtigungszeiten können für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Januar 1992 bis März 1995 angerechnet werden. Zudem werden auch Zeiten aus Minijobs angerechnet. 2. Bei der Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte werden neben Ihren eigenen Beitragszeiten auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, aus Minijobs sowie Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten mitgezählt. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium. Welche Zeiten zählen nun zu den 35 erforderlichen Jahren (Pflichtbeitragszeiten, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten) ? Zählen somit Zeiten aus Schulausbildung (ab welchem Alter ?) und Studium unbegrenzt dazu ? Danke und schönen Gruß der Ahnungslose

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ahnungslose,

bei der Ermittlung der Wartezeit von 35 Jahren zählen außer Beitragszeiten und Ersatzzeiten auch alle anderen rentenrechtlichen Zeiten mit. Somit auch die Anrechnungszeiten, z.B. aufgrund von Schulbesuch.

Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeiten werden hierfür für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres, jedoch maximal für acht Jahre, angerechnet.

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1 Antworten

Matze72am 21.01.2015 | 16:40
§ 51 Abs. 3 SGB VI Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Also so ziemlich all das, was Sie zuvor unter 1. und 2. aufgezählt haben. Zeiten der Schulischen Ausbildung = Anrechnungszeit § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Es gilt, dass Zeiten der schulischen Ausbildung erst nach der Vollendung des 17. Lebensjahr angerechnet werden können, maximal jedoch 8 Jahre. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/4_… Einfach mal ne Rentenauskunft anfordern. Da sieht man dann alles auf einem Blick. Alternativ auch eine Beratungsstelle aufsuchen. Das schafft in der Regel am ehesten Klarheit.
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