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Altersrente für Schwerbehinderte

von Lisa18.02.2011 | 15:53
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bin Jahrgang 1959 und 50 % Schwerbehindert. Zurzeit beziehe eine zeitlich begrenzte Arbeitsmarktrente (die ich immer wieder verlängern muss), die teilweise Rente wurde mir bis zum Rentenalter bewilligt. Meine Frage, ab wann kann ich ohne Abzüge in die Schwerbehindertenrente gehen und wie viel Abzüge hätte ich, wenn ich vorzeitig in Rente gehen würde? Vielen Dank!

5 Antworten

Antwortam 18.02.2011 | 16:31
Eine Altersrente für schwerbehinderte Personen können nur noch Versicherte ohne Abschlag in Anspruch nehmen, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert waren. Weitere Voraussetzung ist eine Wartezeit von 35 Jahren. Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung in voller Höhe beziehen, die nach dem 31.12.2003 bewilligt wurde, so ist in dieser Rente bereits eine Rentenminderung von 10,8 % enthalten. Diese Rentenminderung kann durch eine Altersrente nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Lisaam 20.02.2011 | 19:07
Vielen Dank für Ihre Antwort, aber ab wann kann ich in Altersrente gehen? Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte: Jahrgang 1959 Anhebung auf: 64 Jahre und 2 Monate (wäre dies ohne Abzüge?) Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab: 61 Jahre und 2 Monate (wie viel Abzüge hätte ich??) Wie kann ich das verstehen!
-am 21.02.2011 | 10:51
Hallo Lisa, gemäß § 236a SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie das entsprechende Lebensalter (siehe hierzu §236a Abs.2 SGB VI) erreicht haben, bei Beginn der Rente schwerbehindert sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Bei Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen wäre für Ihren Geburtsjahrgang (1959) eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ab einem Alter von 61 Jahren und 2 Monaten möglich. Die Rentenminderung, die bereits bei Ihrer Erwerbsminderungsrentenberechnung berücksichtigt werden musste, bleibt jedoch auch bei der sich anschließenden Altersrente bestehen. Der Beginn Ihrer Altersrente ( ob mit 61 Jahren und 2 Mon. oder mit 64 Jahren und 2 Mon.) spielt hierbei keine Rolle. Der Bezug einer ungeminderten Altersrente ist in Ihrem Fall ausgeschlossen.
Lisaam 21.02.2011 | 11:54
Hallo Experten-Team, danke für die schnelle Antwort, jetzt verstehe ich dies auch, ich kann also mit 61 und 2 Monaten in Altersrente gehen, meine Rente wäre dann so hoch wie jetzt meine EM-Rente ist!! MfG Lisa
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