Zunächst einmal ist zu sagen, dass Sie diese Frage mit Ihrer Krankenkasse abklären.
Der Verfahrensablauf bei der Rentenantragstellung Ihrer Frau ist der, dass durch die Rentenantragstellung ihre Krankenkasse darüber informiert wird und der GRV mitteilen muss, ob Ihre Frau bei einem Rentenbezug pflichtversichert ist oder nicht. Entsprechend hält dann ggf. der RV-Träger im Rahmen eines sog. Auftragsgeschäftes für die KV die Beiträge von der Rente ein und zahlt die Nettorente aus.
Sollte Ihre Frau jedoch nicht der KV-Pflicht bei einem Rentenbezug unterliegen (wovon ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes ausgehe), wird die Rente Brutto=Netto ausgezahlt.
Für diesen Fall gibt es im Rentenantragsformular entsprechende abzuklärende Punkte, mit denen ein Antrag auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung stellen kann. Dann käme evtl. noch zur auszuzahlenden Bruttorente noch der Beitragszuschuss. Der Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 14,9 Prozent auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss beträgt demnach rechnerisch 7 Prozent der Rente.