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Experten-Antwort

Altersrente nach Altersteilzeit abgelehnt

von ixam28.01.2017 | 15:50
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8 Antworten

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Altersrente nach Altersteilzeit (ATZ) abgelehnt Vertrauensschutzregelung angeblich nicht erfüllt Ich bin 04/1951 geboren und habe Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk erworben. Als angestellter Arzt wurde ich 1991 Pflichtmitglied im Ärzteversorgungswerk. Meinen ATZ-Vertrag habe ich 2004 abgeschlossen mit einer Laufzeit von 01/2008 bis 03/2016, da das Versorgungswerk satzungsgemäß mit Erreichen des 65. Lebensjahres, also ab 04/2016, die Altersrente zahlt. Den ATZ-Vertrag übermittelte ich 2010 der Deutschen Rentenversicherung. Daraufhin teilte mir die Rentenversicherung jährlich mit, dass die Vertrauensschutzregelung nach § 235 SGB VI erfüllt ist und meine Regelaltersrente ab 05/2016 beginnt. Mein Antrag auf Altersrente ab 05/2016 bei der Deutschenrentenversicherung wurde abgelehnt mit der Begründung, "dass die Vertrauensschutzregelung nicht erfüllt ist, denn § 2 AltTZG fordert eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die sich mindestens bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstreckt. Die hier vorliegende Vereinbarung über ATZ umfasst die Zeit 01.01.2008 bis 31.03.2016. Der frühestmögliche Beginn einer Altersrente bestünde bei Unterstellung des Vertrauensschutzes zum 01.05.2016. Da aber ab dem 01.04.2016 keine Altersteilzeit mehr vorliegt, ist die Voraussetzung des § 2 AltTZG nicht erfüllt." Der Anspruch auf eine Altersrente liegt bei mir durch die Pflichtmitgliedschaft im Ärzteversorgungswerk vor. Nach der Satzung meines Ärzteversorgungswerkes habe ich Anspruch auf Altersrente mit Erreichen des 65. Lebensjahres, also ab 04/2016. Frage: Ist die Ablehnung meiner gesetzlichen Altersrente nach Beendigung der Altersteilzeit korrekt oder muss hier die besondere Situation meiner berufsständischen Versorgung im Zusammenhang mit der Laufzeit meines ATZ-Vertrages berücksichtigt werden? Danke für Ihre Anntworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, ixam,

den ausführlichen Darstellungen von „zelda“ schließen wir uns an und möchten Sie bitten mit dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk in Kontakt zu treten um sich bescheinigen zu lassen, dass Sie dort bereits ab 01.04.2016 einen Rechtsanspruch auf eine Leistungen in Form einer Altersrente gehabt haben. Ggf. könnten Sie fristwahrend einen Widerspruch gegen die getroffene Entscheidung der DRV einlegen, sofern die Frist noch nicht verstrichen ist.

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7 Antworten

Hermannam 28.01.2017 | 17:21
Guten Tag @ixam, Da bin ich mal auf die Antwort des Experten gespannt? Zugegeben - ich habe keinerlei Ahnung von einem ärztlichen Versorgungswerk in Verbindung mit der gesetzl. Rente. Allerdings, wenn ich Geburtsjahr 1951 lese und ihren speziellen Fall, erinnert mich das an einen Artikel, der sich um die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahre mit mindestens 45 Beitragsjahren, bzw. mit Abschlag ab 35 Jahren Beitragszeit handelte. Dort wurde die Ungerechtigkeit gegenüber studierenden Akademikern behandelt. Es wurde geschrieben, wenn günstigstenfalls mit etwa 22 Jahren, in der Regel aber erst mit Mitte oder Ende 20 das Studium beendet wurde und man in das Arbeitsleben eintrat, hat de facto keine Chance auf eine abschlagsfreie frühere Rente. Schule und Studium sowie Lehre sind Ausbildungszeiten, die bei einer Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Unterschiede gibt es bei der Bewertung als Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten. In der Schul- und Hochschulausbildung werden keine Beiträge gezahlt. Sie finden bei der Rentenberechnung als beitragsfreie Zeiten Berücksichtigung. Pflichtbeiträge werden in der Regel in Berufs-Ausbildungszeiten betreffs Rente geleistet. Dazu gehört vor allem die Lehrzeit. Meist wird diese Zeit als erste Beitragszeit auf einem Versichertenkonto ausgewiesen. Mit der Rentenreform wurden Schulzeiten und Berufs-Ausbildungszeiten betreffs Rente neu bewertet. Zeiten der Schulausbildung und des Studiums ab dem 17. Lebensjahr finden maximal für 8 Jahre rentenrechtliche Anerkennung. Darin enthalten sind auch Beitragszeiten aus Berufs-Ausbildungszeiten betreffs Rente. Studienzeiten gelten als sogenannte Anrechnungszeiten, die zum Beispiel für das Erfüllen von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Erwerbsminderungsrente Bedeutung haben. Wichtig sind alle Schul- und Hochschulzeiten auch für den Nachweis der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren, um eine Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen zu können. Ob das in Ihrem speziellen Fall zutrifft, kann ich nicht beurteilen, da mir dazu elementare Bausteine fehlen und ich - man möge es mir nachsehen - nur laienhaft als nicht Studierter argumentiere. Falls jemand aus der Community dazu mehr weiß, möge er mich bitte korrigieren. Danke! PS: Mir ist aufgefallen, das Sie schrieben: "Nach der Satzung meines Ärzteversorgungswerkes habe ich Anspruch auf Altersrente mit Erreichen des 65. Lebensjahres, also ab 04/2016." Wir haben jetzt Ende Januar 2017. Arbeiten Sie seit März 2016 noch weiter, oder wie soll man das verstehen?
****am 28.01.2017 | 17:08
Hallo ixam, haben sie denn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt?
zeldaam 28.01.2017 | 21:26
Hallo, @all: Hier geht es nicht um eine vorgezogene Altersrente, bei der die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren benötigt wird, sondern um die Frage, wann die Regelaltersrente nach § 235 SGB VI beginnt. @ixam Beginnt die Regelaltersrente / das Altersruhegeld in Ihrem Versorgungswerk tatsächlich bereits am 01.04.2016 wenn Sie erst im Laufe des Monates April das 65. Lebensjahr vollenden ? Zu unterscheiden ist stets, wann die Voraussetzungen für die Altersrente erfüllt sind – taggenau ( u.a. Erreichen des Lebensalters) und erst daraus folgend , ab wann diese Altersrente beansprucht werden kann, also tatsächlich beginnt (bei Altersrente meist erst ab dem 1. des Folgemonats) Die Satzungen mehrerer Versorgungswerke enthalten den Passus, dass die Rente erst am 1. des Folgemonats beginnt (ähnlich den Regelungen in der gRV , dort § 99 SGB VI), z.B. - § 9 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen- Lippe : http://www.aevwl.de/mitgliederinfo/satzung/detail/9-altersrente/ Ich vermute daher eher, dass auch Ihre Altersrente in der Ärzteversorgung erst am 01.05.2016 beginnen konnte. Sollte Ihre Altersrente dennoch bereits am 01.04.2016 begonnen haben (und Sie ggf. darüber etwas Schriftliches des Versorgungswerkes besitzen), so wären bei Ihnen tatsächlich „Besonderheiten der berufsständischen Versorgung“ zu beachten: GRA der Rentenversicherungsträger: „Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG muss sich die Altersteilzeitarbeit unter anderem "zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann". Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG liegt daher nur vor, wenn die Altersteilzeitarbeit mindestens bis zu dem Zeitpunkt vereinbart ist, zu dem Arbeitnehmer frühestmöglich eine Altersrente - beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreite Versicherte eine der Altersrente vergleichbare Leistung einer Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens dem Grunde nach in Anspruch nehmen könnten“. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… (weitergeleitet von http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… ) Maßgebend ist also, ob Sie die Altersrente der Ärzteversorgung tatsächlich bereits ab dem 01.04.2016 erhalten konnten, wenn Ihr ATZ- Vertrag bereits zum 31.03.2016 endete. Nur dann wäre die Vertrauensschutzregelung erfüllt und die Altersrente in der gRV kann ab dem 01.05.2016 beginnen (ansonsten 5 Monate später, also am 01.10.2016). Lassen Sie sich also ggf. vom Versorgungswerk bescheinigen, dass die Altersrente dort am 01.04.2016 begann und weisen Sie die DRV auf die obigen GRA hin. MfG zelda
W*lfgangam 28.01.2017 | 21:02
Hallo ixam, ich lehne mich mal weit aus dem Fenster und sage, dass die frühere Feststellung einer/dieser Vertrauensschutzregelung Bindungswirkung hat, sei es in Form einer (an sich unverbindlichen) Rentenauskunft oder auch als direkter 'Bescheid'. Bei dem Vertrauensschutz geht es letztendlich nur darum, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, die am 01.01.2007 noch Bestandskraft hatte. Dabei ist es völlig bedeutungslos, ob Sie nach dieser Vereinbarung die ATZ überhaupt angetreten haben und/oder Sie dann auch vorzeitig wieder abgebrochen haben. Natürlich konkurrieren hier auch Leistungsvoraussetzungen der DRV und der Ärzteversorgung, was ich aber im Hinblick auf den zugesicherten Vertrauensschutz für nicht relevant halte. Ich würde Ihnen gerne Hinweise zur Wirksamkeit des Vertrauensschutz verlinken, jedoch hat die DRV Ihre Rechtsanweisungen zu § 109 SGB VI nicht mehr öffentlich gemacht: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Menu.do?expand… ...warum wohl ? ;-) Empfehle Widerspruch und ggf. Klage. Gruß w.
zeldaam 28.01.2017 | 21:45
@Wolfgang: Schauen Sie mal hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB10… Außerdem wurde hier vermutlich im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens der Vertrauensschutz fehlerhaft anerkannt – nachdem – der ATZ- Vertrag abgeschlossen wurde. Damit sehe ich auch keinen Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Sinne des § 14 SGB I. MfG zelda
Jogiam 29.01.2017 | 08:34
Geboren am 01.04 oder im Laue des Monats?
W*lfgangam 30.01.2017 | 21:30
Hallo Zelda, danke zunächst für den Link. Allerdings sehe ich da mit der 'alten' RAA im Hinblick auf "Beachte: Eine Zusicherung liegt insbesondere nicht vor bei: Rentenauskünften" 'etwas' Klärungsbedarf, wenn es um den in einer Rentenauskunft deklarierten Vertrauensschutz geht - ob fehlerhaft oder nicht, der explizit als so ziemlich einziger Inhalt als bindend dargestellt worden ist ...Kopie davon haben wollen? - nein, Sie haben doch immer noch die interne/alte Version :-) Okay, sind nur Einzelfälle ...aber der erste 'verbockte'/kein Vertrauensschutz vorhanden - trotzdem vorab bestätigt, ging ohne Probleme mit Verweis auf die 'alten' Rentenauskünfte durch – mit Anwendung des (niemals vorhandenen) Vertrauensschutzes! Im Detail muss ich das nicht Ausführen, welche Fristenregelungen da nicht vorhanden waren. Das mag nun der Hausadvokat jeder DRV im Einzelfall anders entscheiden ... Gruß w.
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