Hallo,
der Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres wäre für den Versicherten nur möglich, wenn er bereits vor dem 01.01.2004 eine Kündigung, einen Auflösungsvertrag oder Ähnliches erhalten hätte oder am 01.01.2004 arbeitslos gewesen wäre. Damit hätte er den sogenannten Vertrauensschutz für einen Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt.
Aufgrund Ihrer Angaben kann der Versicherte nur eine Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren in Anspruch nehmen. Aufgrund des Geburtsdatums würde sich dann eine Rentenminderung von 7,8 Prozent ergeben.