Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Ebse,
in § 88 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI wird der sog. Besitzschutz für Versichertenrenten geregelt. D.h., dass die bei der zuvor gezahlten Erwerbsminderungsrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte auch bei der direkt nachfolgenden Altersrente zugrunde zu legen sind. Somit fällt im Ergebnis die Altersrente entweder höher oder mindestens genauso hoch aus wie die Erwerbsminderungsrente. Diesen Besitzschutz gibt es jedoch nicht auf die Bruttorente oder den Zahlbetrag, sondern auf die bisher erworbenen Entgeltpunkte. Höher wird die Altersrente allerdings in der Regel nur dann, wenn nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung weitere Beitragszeiten liegen.
Viele Grüße/Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Ebse,
die Antwort aus der Rentenberatung können wir so nicht unterstützen. Richtig ist zwar, dass die nicht beanspruchten Entgeltpunkte, also die Hälfte der Entgeltpunkte, die der Rentenberechnung zugrunde lagen, sich verändern können, aber die persönlichen Entgeltpunkte sind dennoch besitzgeschützt. Das liegt daran, dass die persönlichen Entgeltpunkte der Rentenberechnung zugrunde liegen, aber durch den Faktor 0,5 nicht zur Auszahlung kommen. Dennoch sind diese Teil der Berechnung und somit besitzgeschützt gemäß § 88 SGB VI. Wir bleiben also bei unserer bisherigen Meinung vom 19.09.2019.
Weiterhin können Sie sich auch eine Berechnung Ihrer Altersrente nach der Erwerbsminderungsrente bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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