Hallo DrJürgen22,
für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der bereits bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibt der Abschlag auch in der folgenden Altersrente grundsätzlich erhalten. Die andere Hälfte (+ eventuelle weitere erzielte Entgeltpunkte) erhalten den Abschlag, der sich aus dem Beginn der Altersrente ergibt.