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Altersrente und einmaliges Honorar

von synoko22.11.2007 | 18:08
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich erhalte Altersrente und werde erst in 9 Monaten 65 Jahre alt. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mich gefragt, ob ich während eines Monates auf Honorarbasis (EUR 3000) ein Gutachten auf meinem Spezialgebiet erstellen könnte. Verliere ich damit die Rentenzahlung für nur 1 Monat oder mehr? Sonstige Konsequenzen? Besten Dank für Ihre Antwort im voraus.

4 Antworten

B2am 23.11.2007 | 07:46
Laut den Angaben von Synoko handelt es sich um eine Altersrente. Nach § 34 SGB VI kann bei Überschreiten aller Hinzuverdienstgrenzen (auch der für eine Teilrente in Höhe von einem Drittel) der Anspruch auf die Rente ganz entfallen und eben nicht "nur" ruhen wie es bei den Erwerbsminderungsrente der Fall ist. Zitat aus http://rvliteratur.bfa.de zu § 34 SGB VI "Der Anspruch auf die Altersrente entfällt, wenn die Einkünfte auch die für die 1/3-Teilrente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Die Zahlung der Altersrente endet dann mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die diese Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Einkünfte erzielt werden." Sicherheitshalber sollte daher eine schriftliche(!) Aussage vom die Rente auszahlenden Rentenversichersicherungsträger eingeholt werden.
Schwarzwälderam 23.11.2007 | 07:34
Ihre Rente ruht, solange Sie den zulässigen Hinzuverdienst überschreiten. Wenn dies nur ein Monat ist,ruht die Rente nur einen Monat. Einfach der RV mitteilen, wann und wielange Sie den Hinzuverdienst überschreiten, dann bekommen Sie einen entsprechenden Bescheid. Nachfragen sollten Sie aber auch bei Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen übersteigen sind Sie freiwillig krankenversichert und müssen damit alle Einnahmen krankenversichern. Wenn Sie "nur" die 3000 Euro als Einkommen haben dürfte aber nichts passieren. Steuerlich warten Sie am besten auf eine Antwort vom Meister Schiko :o)
Schwarzwälderam 23.11.2007 | 08:04
Das wäre ja nur ein Problem, wenn er eine Rente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteizeit beziehen würde und keine 35 Jahre Wartezeit erfüllt hätte, ansonsten sind die Anspruchsvoraussetzungen ja bei wiedereinhalten der Hinzuverdienstgrenzen gegeb en. Aber ich gebe zu, diesen Hinweis hätte man geben müssen.
Schiko.am 23.11.2007 | 10:10
Nehme an, es ist nicht möglich die honorartätigkeit neun monate nach hinten zu verlagern, oder aber die bezahlung. Damit wäre das thema"einkommensan- rechnung " hinfällig. Nehme doch an, es besteht pflichtversicherung in der gesetzlichen, dies verändert sich auch nicht durch eine sonderzahlung von dreitausend euro. Inzwischen sind die beitragssätze innerhalb der gleichen kasse- pflicht-oder freiwillig versichert- gleich hoch. Berechnung bis zur derzeit geltenden höchstgrenze von 3562,50 monatlich. Eine steuerliche frage wurde nicht gestellt , hierzu fehlen auch betragsangaben und beitragssätze. Mit freundlichen Grüßen.
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