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Altersrente und Hinzuverdienst

von personal01.02.2007 | 15:04
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wir beabsichtigen, einen Altersrentner zu beschäftigen und haben uns durch die DRV Bayern Süd die persönliche Hinzuverdienstgrenze für 2/3 und 1/2 Altersnrente berechnen lassen. Ist es zulässig ( wenn das zweimalige Überschreiten bereits erreicht ist) , in Monaten mit erhöhten Arbeitsanfall die Mehrarbeitsstunden in die folgenden Monate mit geringerem Arbeitsanfall zur Auszahlung zu verschieben, um die Hinzuverdienstgrenze für die jeweilige Teilrente nicht zu überschreiten? Ist es richtig, dass hier das SV-pflichtige Entgelt maßgebend ist? Vielen Dank

1 Antworten

revisoram 05.02.2007 | 14:17
Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI bestimmen sich neben anderen Faktoren (vgl. § 34 III SGB VI) vor allem anhand der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Altersrente. Für den Bezug der ungekürzten Alters(voll)rente ist ein zweimaliges Überschreiten im Laufe des Kalenderjahres bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze (von 350 Euro) unschädlich. Ist dies bereits geschehen, so wird bei jedem erneuten Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rente die jeweilige Hinzuverdienstgrenze erneut geprüft. Zum insoweit anzurechnenden Arbeitsentgelt rechnen auch Mehrarbeitsvergütungen. Die Fälligkeit der auch dafür zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach den geltenden Regelungen. Es kann also eine für den Monat April geltende Mehrarbeitsvergütung nicht erst im Mai ausbezahlt werden, weil dann mathematisch die für Mai geltende Hinzuverdienstgrenze eingehalten ist. Wäre dies in der Praxis der Fall (bestünden also dahingehend Verdachtsmomente), so wäre dies im Rahmen einer Betriebsprüfung mit den entspr. Konsequenzen für den Arbeitgeber nachzuprüfen. Darüber hinaus sollten solche Anliegen nicht in einem anonymen Online Forum, sondern beim zuständigen RV Träger vor Ort abgeklärt werden.
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