Wenn Ihre erstmalige Erwerbminderungsrente, wir Sie schreiben, erst nach dem 63. Lebensjahr begonnen hat, dann ist eine Minderung (ein Abschlag) über den Zugangsfaktor nicht erfolgt.
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Wenn Ihre erstmalige Erwerbminderungsrente, wir Sie schreiben, erst nach dem 63. Lebensjahr begonnen hat, dann ist eine Minderung (ein Abschlag) über den Zugangsfaktor nicht erfolgt.
Hallo Veston,
eine Altersrente wegen Berufsunfähigkiet gibt es eigentlich nicht, Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen meinen. Ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf diese Altersrente haben, läßt sich aus Ihren Angaben nicht sicher herleiten. Als Anspruchsvoraussetzung müssten bei Ihnen noch die Anerkennung als Schwerbehinderter oder Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht sowie das Vorliegen der Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Im Zweifel sollten Sie einfach einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträger vereinbaren.
Ich habe geschrieben:
"Als Anspruchsvoraussetzung müssten bei Ihnen noch die Anerkennung als Schwerbehinderter oder Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht sowie das Vorliegen der Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Im Zweifel sollten Sie einfach einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträger vereinbaren."
Zusammenfassend zur Klarstellung:
Aufgrund Ihrer Angaben kann ich folgendes sagen:
Sie (Jahrgang 43) können eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn Berufsunfähigkeit zum Rentenbeginn der Altersrente vorliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (s. oben) ab dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes (01.10.2007) ohne Abschlag beanspruchen.
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