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Experten-Antwort

Altersrente wegen Schwerbehinderung bei teilweiser Erwerbsminderung

von Am@deus30.06.2021 | 15:20
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7 Antworten

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Hallo Forum, für meine Vorsorgeplanung würde ich gerne wissen, wann ich FRÜH MÖGLICHST eine Altersrente in Anspruch nehmen kann. Zu mir: - 1972 geboren und seit 1979 schwerbehindert (unbefristet) . - Seit 2017 [mit 45 J.] bin ich Bezieher einer teilweisen EMR (unbefristet bzw. bis 2039 [67 J.] ) - Laut Versicherungsverlauf: Zurechnungszeit wegen EMR bis 2034 [62 J.] - Teilzeitjob und bisher erfüllte Wartezeit von ca. 32 Jahren Wenn ich JETZT meinen Teilzeitjob aufgeben würde, um mich mit meiner restlichen Energie / Zeit mehr um meine schwerbehinderte Frau und meinen pflegebedürftigen Bruder kümmern zu können: 1. Könnte ich 2034 [mit 62 J.] eine Altersrente wegen Schwerbehinderung erhalten? 2. Würde ich durch die Zurechnungszeit der teilweisen EMR die erforderliche Wartezeit von 35 J. erfüllen? 3. Wäre dann (2034) der Rentenartfaktor 1, so dass dann die Höhe der Altersrente wegen Schwerbehinderung ZUMINDEST mit einer vollen EMR vergleichbar wäre? Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Am@deus,

der frühestmögliche Rentenbeginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre in Ihrem Fall der Monat nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

Ob die Wartezeit von 35 Jahren anhand Ihrer bisher vorliegenden Versicherungszeiten und der Zurechnungszeit erfüllt wird, sollten Sie in einem persönlichen telefonischen Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung klären.

Die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits maßgeblich für die Berechnung der teilweisen Erwerbsminderungsrente waren, behalten den bisherigen Abschlag von 10,8 %.

Die andere Hälfte und ggfs. seit Rentenbeginn neu hinzugekommene Entgeltpunkte werden bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls mit 10,8 % Abschlag berechnet, wenn Sie den frühestmöglichen Rentenbeginn wählen.

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6 Antworten

W°lfgangam 30.06.2021 | 18:48
Hallo Am@deus, zu 1.: ja zu 2.: ja, sonst würde 1. nicht zutreffen ;-) ...die Zurechnungszeit (bei Altersrente als 'abgelaufene' Rentenbezugszeit gesehen) wird dann auch zu den 35 Jahre mitgezählt, allerdings nur bis zum Ende der vorher festgesetzten Zurechnungszeit, auch wenn der Altersrentenbeginn erst danach liegt. zu 3.: nein. Die halbe EMRT hat einen Abschlag, der auch in der Altersrente weiter für die bisher berechneten halben Entgeltpunkte weiter anzuwenden ist – vereinfacht gesagt. Grundsätzlich wird sich die Altersrente wg. GdB verdoppeln ...aber nicht einer aktuellen 'vollen' EMRT ohne Abschlag entsprechen. Gruß w.
Am@deusam 30.06.2021 | 19:14
Hallo W°lfgang, vielen Dank für die Antworten. Zu 3. habe ich nun gelernt, dass es auch volle EMRT ohne Abschlag gibt. Dies war mir nicht bewußt. Daher hätte ich die Frage etwas anders formulieren müssen. 4. Würde ich dann 2034 von der Höhe her MINDESTENS die doppelte teilweise EMRT erhalten? (Inklusive Abschlag für alle Entgeltpunkte) ? Freundliche Grüße
Siehe hieram 30.06.2021 | 20:09
Zitat von Am@deus anzeigen
Es gibt eigentlich keine (volle) E-Rente ohne Abschlag. Denn die Abschläge werden immer bis zum Erreichen der Regelaltersrente berechnet. Während dann auch die vorgezogene Rente für Schwerbehinderte ebenfalls Abschläge bis zur Regelaltersrente erhält. Bei Teil-EM-Rente also erst einmal die gekürzten EP, die bereits für die EM-Rente 'verbraucht' sind, dazu dann die bisher noch nicht verbrauchten EP, diese dann aber entsprechend gekürzt wegen der (vorzeitigen) SB-Rente. Würde zum Zeitpunkt der SB-Rente gleichzeitig ein Anspruch auf (neue) volle EM-Rente vorliegen, würden die Abschläge ähnlich berechnet werden. Wobei dann allerdings die 'unverbrauchten' zuvor noch von einer Zurechnungszeit 'profitieren'. Der Anspruch auf volle EM-Rente wäre dadurch etwas höher als 'nur' der Anspruch auf SB-Rente. Funktioniert aber nur, wenn die Voraussetzungen für die volle EM tatsächlich vorliegen. Hier müsste @W°lfgang also noch mal deutlicher machen, was er denn mit 'EM-Rente ohne Abschlag' meinte...
Keine Hellsehereiam 30.06.2021 | 19:45
Zitat von Am@deus anzeigen
Sie reden vom Jahr 2 0 3 4! Bis dahin können sich noch viele Rentengesetze ändern. Heutige Prognosen in eine derart ferne Zukunft sind reine Hellseherei und daher auch als Planungsgrundlage eher ungeeignet.
W°lfgangam 30.06.2021 | 20:25
Zitat von Siehe hier anzeigen
Hmm ...das hat doch kürzlich @Experten-Antwort deutlich gemacht (sogar mit nachlesbarem Link auf die EMRT-Broschüre) *), ab welchem Jahr des EMRT-Beginns /welchem Rentenalter / welchen erforderlichen Versicherungsjahren, keine Abschläge mehr erfolgen - die 'Stufenregelung' schlicht abzulesen ist. Gruß w. *) ...hatten Sie die Broschüre nicht sogar selbst/mehrfach verlinkt?! ;-) https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
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