Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen. Hierbei kommt es darauf an, dass die Schwerbehinderung für diesen Zeitpunkt anerkannt bzw. festgestellt ist. Fällt die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch während des ununterbrochenen Rentenbezuges weg, bleibt der Rentenanspruch erhalten.