Sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei mit Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden.
Der Bezug der Witwenrente hat auf die Altersrente keinen Einfluss, umgekehrt wird die Altersrente aber auf die Witwenrente angerechnet. Eine Kürzung der Witwenrente ergibt sich jedoch erst, wenn die Altersrente den Freibetrag von derzeit 701,18 € überschreitet.