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Experten-Antwort

Altersrentewegfall wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

von Norbert Pflanz02.02.2017 | 11:23
1454 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, meine Frage. Bisher ist es doch so, dass beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente der Rentenanspruch als solcher komlpett Wegfallen kann, wenn die letzte gültige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Man müßte dann also für die Weiterzahlung wieder einen NEUEN Rentenantrag stellen. Ist dieser Umstand ab Juli 2017 mit den neuen Regeln (zwar keine starren Teilrenten, sondern stufenlose Einkommensanrechnung) aufgrund der Flexirente immer noch so, konkret: "Ruht" die Altersrente ab Juli 2017 VOLLSTÄNDIG, ist dann der Anspruch komplett weg (und müßte neu beantragt werden) oder "ruht" er nur und "lebt wieder auf", sobald das Einkommen geringer wird (oder die Regelaltersgrenze erreicht wird?) Vielen Dank für Hinweise

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Norbert Pflanz,

wie bisher auch schon entfällt der Anspruch auf eine ALTERSRENTE, wenn der zu berücksichtigende Hinzuverdienst mindestens so hoch ist wie der Betrag der Vollrente.

Verringert sich das Einkommen oder wird die Regelaltersgrenze erreicht, muss dann ein neuer Rentenantrag gestellt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonny, hallo Nachfrager,

meine Aussage „wie bisher schon..“ bezog sich auf den ersten Teil meines Satzes – nämlich dass der Anspruch auf die Altersrente entfällt.

Bislang war dies der Fall, wenn die höchste Hinzuverdienstgrenze (oder die Hinzuverdienstgrenze für die niedrigste Teilrente) überschritten wurde, wie Sie richtig bemerkt haben.

Nach dem neuen Hinzuverdienstrecht wird in einem ersten Schritt geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro übersteigt.

Ist dies der Fall, wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 % auf die Vollrente angerechnet. Übersteigt in einem weiteren Prüfschritt die Summe aus dem sich nach der 40-Prozent-Anrechnung ergebende Rentenbetrag und einem Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes den sog. Hinzuverdienstdeckel, wird dieser übersteigende Betrag zu 100 % von dem verbleibenden Rentenbetrag abgezogen.

Beispiel:

Monatsbetrag der Altersvollrente: 1 200 Euro

Hinzuverdienstdeckel: 3 000 Euro

Hinzuverdienst: 42 000 Euro im Kalenderjahr

Lösung:

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst übersteigt die Hinzuverdienstgrenze (42 000 Euro > 6 300 Euro) um 35 700 Euro.

Ein Zwölftel des übersteigenden Betrages = 2 975 Euro.

Dieser Betrag wird zu 40 Prozent (2 975 Euro x 40 Prozent = 1 190 Euro) von der Vollrente abgezogen: 1 200 – 1 190 Euro = 10 Euro.

Die Summe aus diesem Rentenbetrag (10 Euro) und einem Zwölftel

des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (42 000 Euro : 12 = 3 500 Euro) überschreitet den Hinzuverdienstdeckel:

10 Euro + 3 500 Euro = 3 510 Euro > 3 000 Euro.

Der überschreitende Betrag (510 Euro) wird von dem Rentenbetrag in voller Höhe abgezogen.

10 Euro – 510 Euro = 0 Euro

Da somit der Hinzuverdienst die Höhe der Vollrente erreicht, besteht kein Rentenanspruch mehr.

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5 Antworten

Jonnyam 02.02.2017 | 19:22
@Experte/Expertin Sie schreiben: "wie bisher auch schon entfällt der Anspruch auf eine ALTERSRENTE, wenn der zu berücksichtigende Hinzuverdienst mindestens so hoch ist wie der Betrag der Vollrente" Ist es nicht eher so, dass der Anspruch auf eine Altersrente entfällt, wenn der zu berücksichtigende Hinzuverdienst - bisher die niedrigste Hinzuverdienstgrenze - künftig das 10/4-fache der vollen Monatsrente erhöht um den Freibetrag von 6300 € überschreitet? fragt mal den/die Experten/Expertin Jonny
Jonnyam 02.02.2017 | 23:33
Das sind halt die 40 %, die angerechnet werden und zum Wegfall führen.
Mitleserinam 02.02.2017 | 22:53
Hallo Jonny, woraus im Gesetz ergibt sich das 2,5fache oder die 10/4-fache der vollen Monatsrente? Kann dazu im Gestzbuchs nichts entsprechendes nachlesen? Danke für Information.
Nachfrageram 03.02.2017 | 07:37
Gibt es die 40% nicht nur bei Hinterbliebenenrenten? Alles was über dem Freibetrag ist, wird da um 40% gekürzt.
TB100am 05.02.2017 | 10:42
Herzlichen Dank für die zahlreichen und hilfreichen Antworten.
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