Hallo Jonny, hallo Nachfrager,
meine Aussage „wie bisher schon..“ bezog sich auf den ersten Teil meines Satzes – nämlich dass der Anspruch auf die Altersrente entfällt.
Bislang war dies der Fall, wenn die höchste Hinzuverdienstgrenze (oder die Hinzuverdienstgrenze für die niedrigste Teilrente) überschritten wurde, wie Sie richtig bemerkt haben.
Nach dem neuen Hinzuverdienstrecht wird in einem ersten Schritt geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro übersteigt.
Ist dies der Fall, wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 % auf die Vollrente angerechnet. Übersteigt in einem weiteren Prüfschritt die Summe aus dem sich nach der 40-Prozent-Anrechnung ergebende Rentenbetrag und einem Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes den sog. Hinzuverdienstdeckel, wird dieser übersteigende Betrag zu 100 % von dem verbleibenden Rentenbetrag abgezogen.
Beispiel:
Monatsbetrag der Altersvollrente: 1 200 Euro
Hinzuverdienstdeckel: 3 000 Euro
Hinzuverdienst: 42 000 Euro im Kalenderjahr
Lösung:
Der kalenderjährliche Hinzuverdienst übersteigt die Hinzuverdienstgrenze (42 000 Euro > 6 300 Euro) um 35 700 Euro.
Ein Zwölftel des übersteigenden Betrages = 2 975 Euro.
Dieser Betrag wird zu 40 Prozent (2 975 Euro x 40 Prozent = 1 190 Euro) von der Vollrente abgezogen: 1 200 – 1 190 Euro = 10 Euro.
Die Summe aus diesem Rentenbetrag (10 Euro) und einem Zwölftel
des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (42 000 Euro : 12 = 3 500 Euro) überschreitet den Hinzuverdienstdeckel:
10 Euro + 3 500 Euro = 3 510 Euro > 3 000 Euro.
Der überschreitende Betrag (510 Euro) wird von dem Rentenbetrag in voller Höhe abgezogen.
10 Euro – 510 Euro = 0 Euro
Da somit der Hinzuverdienst die Höhe der Vollrente erreicht, besteht kein Rentenanspruch mehr.