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Experten-Antwort

ALTERSTEILRENTE WEGEN PFLEGE -Rückkehr in Vollrente

von Modi196927.11.2019 | 08:15
114 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Frage ans Expertenteam: Meine Mutter bezieht seit 1.7.2017 Altersteilrente (99%) und pflegt den Vater. Aufgrund der "Höchstwertbegrenzung" und der Verteilung der Entgeltpunkte nach Dauer der Verrentung in der Vorrente werden bisher nicht alle EP aus der Vorjahespflege verrentet -soweit alles verstanden. Wie sieht es nun aus, wenn die Teilrente wieder zur Vollrente wird (z.B. ab 1.12.19)? Werden die bisher aus der Pflegezeit 2018 wegen Höchstwertbegrenzung nicht verrenteten EP ab 12/2019 -mit entsprechendem Zugangsfaktor- verrentet oder erfolgt dies erst zum 1.7.20 mit Verrentung der 2019er Pflege-EP und dem dann geltenden erhöhten Zugangsfaktor? Ich erspare die genauen EP-Beträge, mir geht es nur um das Grundprinzip..

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Modi1969,

bei Vollrente ab 12/2019 werden alle EGPT (nebst der entsprechenden -ggf. unterschiedlichen- Zugangsfaktoren) bis 12/2018 bezahlt werden können.

Also quasi die 99%-Rente, die seit 07/2019 läuft, plus das nicht beanspruchte 1% (welches einen erhöhten Zugangsfaktor bekommt). Die Pflegezeiten aus 2018 werden dann also komplett zahlbar gemacht werden können.

Für die ausgeübte Pflege in 2019 gibt es -trotz 100%-Vollrentenbezug- erst ab 07/2020 einen kleinen Rentenzuschlag (mit einem dann nochmal erhöhten Zugangsfaktor im Vergleich zu den Pflegezeiten 2018)

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4 Antworten

Jonnyam 27.11.2019 | 13:50
Hallo Modi, was soll den "Höchstwertbegrenzung" sein? Kannst du das vielleicht mal am Beispiel deiner Eltern erläutern? fragt mal mit besten Grüßen Jonny
Wichtig oder unwichtig?am 27.11.2019 | 13:56
Zwei Berechnungstheoretiker unter sich? Spannend! So kann Jonny sich mal wieder melden, sonst gerät er noch in Vergessenheit.
W°lfgangam 27.11.2019 | 21:21
Hallo Modi1969, Vollrente ab 01.12.2019 ist Vollrente ab 01.12.2019. Warum sollte hier der sonst übliche Stichtag 01.07. für den 'Nachschlag' aus dem Vorjahr abgewartet werden, wenn das 'zusätzliche Versicherungsleben' mit Wirkung 30.11.2019 bereits abgeschlossen ist und NEU/sofort die Vollrente mit allen bis dahin erzielten EP neu zu errechnen ist ? So ganz ohne ist Ihre Frage zunächst doch nicht ...die Experten werden Sie morgen mit rechtlicher Würdigung unterstützen :-) Gruß w. PS: von @Wichtig oder unwichtig? Zwei Berechnungstheoretiker unter sich? Spannend! So kann Jonny sich mal wieder melden, sonst gerät er noch in Vergessenheit. ...schön, dass auch Sie sich wieder in Erinnerung bringen wollen - hat man Sie etwa vergessen abzuholen/als Forenbegleiter mitzunehmen? ...tzzz, die Alltagsbegleiter werden auch immer unzuverlässiger ;-)
Modi1969am 29.11.2019 | 10:46
Lieber Experte, vielen Dank für die Klarstellung.
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