In Ihrem Fall greift dann der § 8a des Altersteilzeitgesetzes, der sich speziell mit der Insolvenzsicherung beschäftigt.
Es wird dabei - vereinfacht gespr. - vom Arbeitgeber für den Insolvenzfall Wertguthaben gebildet, dass dann an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Weil es im Insolvenzfall von nicht geringer Bedeutung ist, wann (Arbeits- oder Freistellungsphase) die Insolvenz eintritt, sollten Details dazu von Ihrem Arbeitgeber (Personalbüro) erläutert werden.
MfG