Modalitäten zur Durchführung bzw. Kündigung Ihres Altersteilzeitvertrages müssen Sie mit Ihrem Vertragspartner (Arbeitgeber) klären. Nach gegenwärtiger Auslegung besteht hinsichtlich der Anhebung der Regelaltersgrenze für vor dem 01.01.1955 geborene Versicherte auch dann Vertrauensschutz, wenn ein bis spätestens 31.12.2006 geschlossener Altersteilzeitvertrag wieder gekündigt und die Altersteilzeit nicht angetreten wird.