Hallo, Hi,
kommt es während der Altersteilzeitarbeit zur Zubilligung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs.1 SGB IV in reduziertem Umfang weiter ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen die von Ihnen genannten drei Möglichkeiten der Entsparung von Wertguthaben.
Inwieweit hier Ihrerseits Mitbestimmungsrechte bestehen, kann nur ein Blick in den Altersteilzeit-Vertrag oder auch bestehende tarifrechtliche Regelungen klären. Ansonsten können wir in diesem Forum zum Arbeitsrecht keine Stellungnahmen abgeben.