Sie sollten zunächst mit Ihrem Arbeitgeber abklären, ob er dazu bereit oder verpflichtet ist eine entsprechende Änderung des ATZ-Vertrages vorzunehmen. Eventuell sollten Sie sich mit Ihrem Betriebs- oder Personalrat in Verbindung setzen und nachfragen, ob tarifvertraglich eventuell ein entsprechender Rechtsanspruch besteht.
In Bezug auf eventuelle lange Krankheitszeiten sollten Sie bedenken, dass nach Ende der Lohnfortzahlung tatsächlich das Krankengeld aus dem "halben Bruttolohn" berechnet wird. Inwieweit Sie einer zusätzlichen Absicherung bedürfen, hängt von Ihrem individuellen persönlichen Umfeld ab. So können Fragen wie feste Ratenzahlungen zur Schuldentilgung genauso eine Rolle spielen, wie das Einkommen eines Partners, der eventuell die Zeit des geringeren Krankengeldbezuges mit ausgleichen könnte. Bitte haben Sie Verständnis, dass man hier keine allgemeingültigen Regeln aufstellen kann.
Zu bedenken wäre allerdings noch, dass je länger der Zeitraum der ATZ sein wird, auch entsprechend geringere Rentenanwartschaften erworben werden. Da allerdings dem Rentenversicherungsträger mindestens 90 Prozent der normal zu übermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen mitgeteilt werden, würde sich die Minderung pro Jahr bei der Monatsrente maximal mit ca. 5 bis 6 Euro auswirken. Wir empfehlen Ihnen aber, zur individuellen Abklärung Ihrer Situation, vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
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