hallo elvo,
grundsätzlich hängt bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit davon ab, ob
a. für die Arbeitsunfähigkeit Aufstockungsbeträge erbracht werden, bzw.
b. der Arbeitgeber das Wertguthaben für die Freistellungsphase entsprechend vermehrt. Insoweit ist keine Nacharbeit erforderlich.
Wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ausgeübt und werden während Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase keine Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG oder keine Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG erbracht, liegt Altersteilzeitarbeit, in der eine Vorarbeit für die Freistellungsphase erbracht werden kann, nicht vor.
Somit würde ein sogenannter Störfall , aufgrund nicht mehr gegebener Altersteilzeit vorliegen, und beitragsmässig wird in der Form zurückgerechnet, als ob Altersteilzeit nie bestanden hätte.
Vermehrt der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte und werden während der Arbeitsunfähigkeit Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG gezahlt (von der Bundesagentur für Arbeit nach § 10 Abs. 2 AtG oder freiwillig vom Arbeitgeber), ist eine Nacharbeit nicht erforderlich. Der Versicherte ist in diesen Fällen so gestellt, als würde er die Arbeitsphase "normal" weiterführen.
Kommt es während der Altersteilzeitarbeit zur Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen folgende Möglichkeiten der Entsparung von Wertguthaben:
- spiegelbildlich (jeweils bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- durchschnittlich (bemessen aus den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- nach dem letzten niedrigeren
Arbeitsentgelt (das verbleibende Wertguthaben ist im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen).
Da die Altersteilzeitarbeit Versicherungspflicht im Sinne des SGB III begründen muss , liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, wenn Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist (§ 28 Nr. 2 SGB 3). Die Versicherungsfreiheit nach § 28 Nr. 2 SGB III tritt mit Beginn der Rente ein. Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Zugang des Rentenbescheides (mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post - Bescheiddatum) verbleibt es bei dem Bestehen von Altersteilzeitarbeit.