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Experten-Antwort

Altersteilzeit - Aufhebung wegen Rente mit 63

von Ali11.10.2015 | 23:21
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Ich bin in Altersteilzeit Blockmodell/Freizeitphase bis 28.2.2016. Begonnen wurde sie ca. 2006. Vorsorglich habe ich einen Rentenantrag in 09.2014 für ab 1.7.2014 gestellt, aber wg. Klärung von Störfallfolgen, um Abwarten gebeten. Die Altersteilzeitansprüche (Entgelt; Aufstockungen; SV-Beiträge) wurden vom Arbeitsgeber bis dato weiter ausgezahlt. Was passiert, wenn ich jetzt die DRV bitte, die Rente ab 1.7.2014 endgültig zu gewähren.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ali,

Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Eintritt des Störfalls verbleibt es beim ursprünglichen Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit den zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbeträgen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG. Grund hierfür ist, dass in ursprünglich korrekt abgewickelte Altersteilzeitarbeitsverhältnisse rückwirkend nicht mehr eingegriffen werden kann. Als Hinzuverdienst ist hier das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (Regelentgelt) zu berücksichtigen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlten steuerfreien Aufstockungsbeträge sind kein Hinzuverdienst

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4 Antworten

Schlaubi123am 12.10.2015 | 06:00
Aufgrund des hohen Hinzuverdienstes ist vermutl. bis zum Ente der ATZ kein Rentenanspruch gegeben.
Schlaubi123am 12.10.2015 | 06:01
sorry: sollte Ende heissen, nicht Ente ;))
=//=am 12.10.2015 | 15:50
Wie bereits erwähnt wurde, würde das Entgelt aus der ATZ als Hinzuverdienst gewertet (§ 34 SGB VI) und es würde evtl. nur eine Altersteilrente oder gar keine Rente gezahlt. Man kann es auch kompliziert machen. Warten Sie ab bzw. beantragen Sie die Altersrente ab 01.03.2016, wenn die ATZ endet. Dann wird die AR auch noch ein bißchen höher sein, denn die Beiträge aus der ATZ werden bis einschließlich Februar 2016 mit angerechnet.
W*lfgangam 12.10.2015 | 19:08
Hallo Ali, ich vermute, dass Sie zum 01.07.2014 die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente ab 63 erfüllt hatten. Dass Sie überhaupt schon zu diesem Zeitpunkt die AR haben wollen, statt weiterhin ATZ-Entgelt und daraus steigender AR, lässt darauf schließen, dass die AR ab 63 höher ausfällt, als das weitere ATZ-Entgelt *) - sonst macht der Rentenantrag keinen Sinn! *) kommt in Ausnahmefällen vor, wo vor ATZ-Beginn die Arbeitszeit/Arbeitsentgelt deutlich reduziert war Die Störfallfolgen sollten Sie sich zwingend von Ihrer Personalstelle durchrechnen lassen, was ggf. an Nachforderungen auf Sie zukommt, was eine höhere Rente mittelfristig erstmal auffrisst. Nur dann kann eine abschließende Antwort gegeben werden, ob der 01.07.2014 mit den Störfallfolgen wirklich eine gute Entscheidung wäre. Suchen Sie parallel zur Abklärung mit der Personalstelle die nächste Beratungsstelle DRV/Rathaus auf, um das rentenrechtlich bewerten zu lassen. Warum das nicht schon bis Ende 2014 geklärt worden ist, erkenne ich nicht ;-) Gruß w. > =//= Wie bereits erwähnt wurde, würde das Entgelt aus der ATZ als Hinzuverdienst gewertet Möglicherweise bleibt sogar noch eine Teilrente dabei übrig, dann könnte HerrB. 'doppelt' profitieren. Ja, ich hatte so einen 'schönen' Störfall, den man rechnerisch zunächst für völlig ausgeschlossen hält :-)
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