Hallo Ali,
Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Eintritt des Störfalls verbleibt es beim ursprünglichen Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit den zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbeträgen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG. Grund hierfür ist, dass in ursprünglich korrekt abgewickelte Altersteilzeitarbeitsverhältnisse rückwirkend nicht mehr eingegriffen werden kann. Als Hinzuverdienst ist hier das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (Regelentgelt) zu berücksichtigen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlten steuerfreien Aufstockungsbeträge sind kein Hinzuverdienst