Die Aufstockungsleistungen sind weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig (§ 3 Nr. 28 EStG; § 17 SGB IV, § 1 ArbeitsentgeltVO). Sie werden im Rahmen der Einkommensveranlagung bei Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Diese Berechnung kann bei einem Steuerberater/Finanzamt erfragt werden.