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Experten-Antwort

Altersteilzeit Auftockung Steuer & Sozialabgabenfrei

von Elsing Josef07.09.2011 | 10:56
2373 Ansichten
7 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren Hallo Mein Name ist Elsing Josef aus Gescher Estern 90 Ich bin bei der Maschinenfabrik Kemper in Stadtlohn Breul beschäftigt. Seid geraumer Zeit beschäftige ich mich seitens des Betriebsrates mit der Altersteilzeit. Nach den Änderungen der Förderungsmöglichkeiten die sich zum Stichtag 31.12.2010 und dem geltend werden des für uns verbindlichen Tarifvertrages “FlexÜ“ ergeben, stellt sich für uns als Gremium Betriebsrat die Frage, ob es möglich und Rechtmäßig ist, zur Aufstockung des Altersteilzeitentgeldes, Guthaben aus vorhandenen Langzeitkonten für Arbeitszeit, Steuer und Sozialabgabenfrei einzubringen. Da der Tarifvertrag vorgibt, hierzu eine Betriebsvereinbarung zu erstellen, müssten wir hierzu natürlich über Rechtssicherheit verfügen. Ich wäre Dankbar für jede Information oder Kontaktadresse um diese Frage abzuklären. Mit freundlichen Grüßen Elsing Josef

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 07.09.2011 | 15:32

Hallo Elsing Josef,

leider können wir im Rahmen dieses Forums keine rechtliche Beratung zur Gestaltung von Altersteilzeitverträgen bieten. Wir empfehlen Ihnen daher, sich an eine Person zu wenden, die Kenntnisse im Arbeitsrecht sowie im Tarifrecht hat.

Experten-Antwortam 09.09.2011 | 11:06

Hallo Elsing Josef,

wir schließen uns den Ausführungen von ATZ vom 08.09.2011 zu unserer Schriftenreihe "summa summarum" Ausgabe 6/2010 an.

5 Antworten

Elsing Josfam 07.09.2011 | 20:54
Ich habe nicht um eine individuelle Beratung zu Alterteizeitarbeitsverträgen angefragt, sondern ob es Rechtens währe vorhandenes Arbeitszeitguthaben zur zusätzlichen Aufstockung, des Alterteilzeitentgeldes Steuer &Sozialabgabenfrei einzubringen. Das Einkommensteuergesetz stellt Aufstockungsbeträge gemäß EStG §3 Nr.28 zum Altersteilzeitendgelt steuerfrei, bis auf den Progresssionsvorbehalt. Somit auch Sozialabgabenfrei oder? Ob eine solche Abwicklungsvariante Rechtmäßig ist, müsste die DRV in einer Anfrage klären. Es geht hier lediglich um die Rechtmäßigkeit des Einbringens von oben genannten Guthaben aus Langzeitarbeitskonten.
ATZam 08.09.2011 | 09:49
ATZam 08.09.2011 | 09:43
Siehe Schriftenreihe „summa summarum“ Ausgabe 6/2010 (ab Seite 6) "Wertguthaben, das bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit angespart wurde, kann im Rahmen der Altersteilzeitarbeit berücksichtigt werden. Hierdurch kann während der Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell die regelmäßige Arbeitszeit oder im Blockmodell die Arbeitsphase verkürzt werden. Dies gilt auch für eine durch den Arbeitgeber zuvor freiwillig erfolgte Aufstockung eines entsprechenden Wertguthabens. Dessen Berücksichtigung kann auch dazu führen, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung während der Altersteilzeitarbeit nicht mehr erforderlich ist. Das Wertguthaben kann jedoch nicht als zusätzliches Arbeitsentgelt zur Reduzierung der Aufstockungsleistung und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers verwendet werden. Vielmehr würde durch das zusätzliche Arbeitsentgelt das Regelarbeitsentgelt und damit auch die Berechnungsgrundlage für die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge erhöht werden. Für Wertguthaben, das nicht ins Wertguthaben für die Altersteilzeitarbeit übernommen wird, tritt ein Störfall ein, wenn nach der jeweiligen Wertguthabenvereinbarung eine Wertguthabenverwendung während oder nach der Altersteilzeitarbeit nicht mehr möglich ist." http://www.deutsche-rentenversiche-rung.de/cae/servlet/contentbl…
Elsing Josefam 08.09.2011 | 21:32
Um das Regelarbeitsentgeld zu erhöhen, welches in einem vorgeschriebenen Verfahren zu ermitteln ist, müsste mann Guthaben vor Antritt der Altersteilzeit einbringen, um bei der Berechnung der Aufstockung eine Erhöhung der Aufstockungsleistung zu erreichen. Dies würde den Arbeitgeber zusätzlich belasten, was verständlicherweise zu einer Abwehrreaktion führen dürfte. Ich meine Arbeitszeitguthaben einzubringen, um eine zusätzliche Aufstockung auf möglicherweise bis zu 100% des Nettoentgeldes zu erreichen. Das würde, wenn es denn Rechtmäßig währe, zu einer Einsparung von Steuern und Sozialabgaben für beide Vertragsparteien führen. Ein Langzeitarbeitszeitkonto würde dadurch mit einem gewissen Elan erfüllt.
Elsing Josefam 09.09.2011 | 21:56
Nach einigem Suchen habe ich nun die Schrift "summa summarum" Ausgabe 6/2010 sowie das Rundschreiben der Deutschen Rentenversichrung Alterteilzeit vom 2. November 2010 lesen können. Ich konnte darin aber keinen Hinweis auf die etwahige Rechtmäsigkeit zum Einbringen von Guthaben aus einem Langzeitarbeitszeitkonto, welches vor dem Beginn der Altersteilzeit aufgebaut wurde um die Aufstockung des Altersteilzeitentgeltes über den im Tarifvertrag zuerkannten Wert auf bis zu 100% des Nettoalterteilzeitentgeltes zu erreichen. Das würde, wenn es denn Rechtmäßig währe, zu einer Einsparung von Steuern und Sozialabgaben für beide Vertragsparteien führen. Ein Langzeitarbeitszeitkonto würde dadurch mit einem gewissen Elan erfüllt.
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