Sie haben Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt. In der Erwerbsphase der Altersteilzeit haben Sie für die Freistellungsphase vorgearbeitet , so dass in dieser Freistellungsphase eine Arbeitsleistung nicht mehr zu erfolgen hat. Eine vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit steht dem Vorliegen von Altersteilzeit jedoch nicht entgegen, wenn der Charakter der Altersteilzeit nicht verändert wird. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nur vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 400 Euro nicht überschreitet. In Ihrem Falle bedeutet die Annahme des Angebots (1500 Euro monatlich) die sofortige Beendigung der Altersteilzeitarbeit -§ 5 Altersteilzeitgesetz. Bitte setzen Sie sich bei weiteren Fragen direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.