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Experten-Antwort

Altersteilzeit (ohne Förderung durch die Agentur für Arbeit) und Nebentätigkeit

von F+S26.01.2021 | 09:25
251 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenteam, ich habe mit meinem Arbeitgeber zum 1.1.2017 im Alter von 55 Jahren aus Sanierungsgründen (anstelle einer Abfindung) Altersteilzeit vereinbart. Der Vertrag wurde von einem Rentenberater gefertigt und enthält unter "Nebentätigkeiten" folgenden Wotlaut: 1) Nebentätigkeiten jeder Art sind dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. (2) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit sie der Arbeitnehmer bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat. Nach Ablauf von 4 Jahren ist zum 1.1.2021 die Passivphase eingetreten und ich möchte über die 450 EUR-Grenze hinaus eine Anstellung annehmen. Oder ggf. selbständig tätig sein oder MiniJob und Beschäftigung (über die Geringfügigkeitsgrenze) hinaus miteinander verbinden. Sehen Sie darin lediglich ein "arbeitsvertragliches" Problem oder ist dadurch die Altersteilzeit grundsätzlich gefährdet? Danke für Ihre Hilfe.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.01.2021 | 16:21

Hallo F+S,

für das Vorliegen einer [Altersteilzeitbeschäftigung:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/altersteilzeit.html im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten unschädlich. Dies gilt – abweichend von der Altersteilzeitbeschäftigung im förderrechtlichen Sinne – unabhängig von deren Umfang. Dabei ist im Rahmen von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell unerheblich, ob die Nebenbeschäftigung bzw. -tätigkeit während der Arbeits- oder Freistellungsphase ausgeübt bzw. begonnen wird.

Zum arbeitsrechtlichen Teil der Frage (was passiert bei einem Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Abreden) kann ich im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung leider keine Auskunft geben. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Sie diesbezüglich an Ihren Arbeitgeber, Ihren Personal- bzw. Betriebsrat, ggf. Ihre Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht verweisen muss.

Zu beachten möchte ich aber noch geben, dass hier - soweit es wegen der (arbeitsvertraglich nicht erlaubten) Nebentätigkeit zu einer Änderung/Kündigung des Altersteilzeitverhältnisses kommt - durchaus ein sog. Störfall mit den sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eintreten kann.

5 Antworten

santanderam 26.01.2021 | 09:31
Altersteilzeit ist generell eine Arbeitsrechtliche Angelegenheit.
santanderam 26.01.2021 | 09:31
Altersteilzeit ist generell eine Arbeitsrechtliche Angelegenheit.
G.W.am 26.01.2021 | 10:21
Die Ausübung einer unzulässigen Nebentätigkeit auch in der Ruhephase ist ein Arbeitsvertragsverstoß verhaltensbedingter Art. Je nach Schwere und Gewichtung kann eine arbeitsvertragswidrige Tätigkeit damit eine Abmahnung, eine fristgerechte und sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Bei Kündigung würde ein sogenannter Störfall eintreten und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses rückabgewickelt.
Vertrag ist Vertragam 26.01.2021 | 16:37
Der Wortlaut zu 1) ist doch eindeutig und Sie haben den ATZ-Vertrag so unterschrieben. Wenn Sie jetzt plötzlich mehr verdienen wollen, müssen Sie auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen tragen.
W°lfgangam 26.01.2021 | 19:51
Hallo F+S, die Formulierung ist doch eindeutig, letztendlich nur aus dem AltTZG oder textgleichen Tarifverträgen wörtlich abgeschrieben. Hmm ...dafür braucht man einen Rentenberater? ;-) Ja, die dürfen in der gesamten ATZ-Zeit einen Minijob ausüben/alternativ eine geringfügige selbständige Tätigkeit (max. 5400 € steuerrechtlicher Gewinn im Jahr), auch schon in der aktiven Phase - nur nicht beim selben Arbeitgeber ...außer bei der in Ziff. 2) dargestellten Ausnahme. > und Beschäftigung (über die Geringfügigkeitsgrenze) hinaus miteinander verbinden. Das sollten Sie sich zwingend überlegen/gleich vergessen, da hier das Einkommen = mehr als geringfügig/Minijobgrenze überschritten wird (siehe oben, Ziff. 1 Ihres Vertrages) und damit die zulässige Einkommensgrenze bei ATZ überschreitet = Störfall, mit entsprechenden Folgewirkungen. Die Freistellungsphase in der ATZ ist nicht dafür vorgesehen, dann wieder volle Pulle einer anderen Beschäftigung/Tätigkeit nachzugehen und 'unzulässige' Einkünfte (ich habe ja nun Zeit dafür) zu generieren. Davon ab, kann Ihnen das niemand verbieten – besonders, wenn äußert lukrative Angebote vorliegen. Ihr Arbeitgeber wird Sie dann informieren, wie er es sieht/rein rechtlich bezogen auf Ihren Arbeits-/ATZ-Vertag und solch eine Situation dann 'rück-abzuwickeln' hat ;-) Gruß w.
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