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Experten-Antwort

Altersteilzeit und Ehrenamt

von Harry Schulz14.01.2022 | 06:43
822 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen liebes Expertenteam! Ich verhandele gerade mit meinem Arbeitgeber über einen ATZ-Vertrag. Seit vielen Jahren bin ich Mitglied in einigen Normungs- und Fachverbandsausschüssen in Deutschland (DIN) und Europa (CEN, CENELEC). Das ist immer Ehrenamt. Mein Arbeitsgeber zahlt in der Zeit ganz normal mein Gehalt weiter und die Reisekosten. Der Aufwand dürfte über's Jahr unter 10 Stunden pro Monat liegen. Ich würde dies auch gern in der Freistellungszeit weiterführen, da ich dieser Arbeit sehr verbunden bin. Mein Arbeitgeber hat nun Bedenken, daß dies als verbotene Weiterbeschäftigunng gewertet werden könnte. Es würden (nach Corona) Reisekostenabrechnungen anfallen, die im Rahmen einer Prüfung bemängelt werden könnten. Ist das so? Danke! Grüße Harry Schulz

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Harry Schulz,

zu arbeitsrechtlichen Fragen (Störfall Altersteilzeit) können wir im Rahmen dieses Forums leider keine Aussagen treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Harry Schulz,

die Beurteilung, ob ihr ehrenamtliches Engagement in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit schädlichen Einfluss auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat, ist davon abhängig, wie Ihre ehrenamtliche Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist.

In der Regel unterliegen ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten nicht der Sozialversicherungspflicht, weil kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vorliegt.

Wie Sie schreiben, erhalten Sie lediglich eine Aufwandsentschädigung. Diese besitzt nicht den Charakter eines Arbeitsentgeltes. Insofern hätte eine solche Tätigkeit keinen Einfluss auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Insbesondere auch deshalb, weil das Ehrenamt auch für eine andere Organisation als ihren eigentlichen Arbeitgeber ausgeübt wird.

Um den Nachweis der Unschädlichkeit zu erbringen, empfehlen wir, dass sich der Arbeitgeber unter Darstellung des konkreten Sachverhaltes schriftlich an den zuständigen Rentenversicherungsträger, der eine Betriebsprüfung in seinem Unternehmen durchführt, wendet und um rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes bittet.

Diese Auskunft ist dann bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Mondkindam 14.01.2022 | 08:26
Hallo, das ist eine arbeitsrechtliche Frage die Ihnen im Rentenforum nicht beantwortet werden kann.
Harry Schulzam 14.01.2022 | 09:00
Hallo! Danke für die Antwort, aber da bin ich mir nicht sicher. Die Suchfunktion ist hier ja leider außer Funktion, aber über Google habe ich eben eine ähnliche Fragestellung von 2013 gefunden. Da war man seitens des Experteams optimistisch, sofern das im öffentlichen Interesse ist. Das sollte bei Normungsarbeit ja der Fall sein. Vielleicht kommt da ja noch eine aktuelle Einschätzung. Grüße Harry Schulz
Harry Schulzam 14.01.2022 | 12:50
Hallo, ich glaube wir reden etwas aneinander vorbei. Mein Arbeitgeber unterstützt mich 100% im Ehrenamt und begrüßt dies ausdrücklich. Dies sind seine Bedenken im Zitat: "Feststellung durch Betriebsprüfung durch die Sozialversicherung oder dem Finanzamt z. B. an Hand von Spesen und Kreditkartenabrechnung, dass in der Freistellungsphase weitere Tätigkeiten ausgeführt wurden (selbst ohne Bezahlung der aufgewendeten Arbeitszeit in der Freistellungspase)  Folge: Wegfall der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Aufstockungsleistungen." Es geht hier ausdrücklich nicht um arbeitsrechtliche Aspekte. Man befürchtet den Wegfall der Abgabenfreiheit der Aufstockungsbeträge wenn ich in der Freistellungsphase ehrenamtlich tätig bleibe. Gibt es hier seitens der Sozialversicherungsträger Bedenken? Wie kann ein verwertbarer Nachweis der Unschädlichkeit erbracht werden? Danke! Grüße Harry Schulz
Harry Schulzam 14.01.2022 | 14:26
Herzlichen Dank für Ihre Auskunft!
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