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Amtsarzt sagt EU, DRV sagt nicht eingeschränkt

von keijei15.01.2007 | 11:12
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, durch einen Autounfall 01/04 bin ich arbeitsunfähig, da vorher im Aussendienst. Schon im November 04 sagte der med. Dienst der Krankenkasse: arbeitsunfähig, drohende Erewebsunfähigkeit durch körperliche Funktionseinschränkung (orthopädisch und neurologisch) und reaktiver Depression. Der Vertrauensarzt bei der Agentur für Arbeit schloss sich dem an. Der Amtsarzt nun bescheinigte Erwerbsunfähigkeit. Daraufhin musste ich einen Antrag auf EMR stellen. Ich war bei einem orthopädischen Gutachter, nicht beim Neurologen oder Psychologen. Trotzdem erhielt ich jetzt schon den Ablehnungsbescheid der DRV. Meine Frage: Ist ein Widerspruch aufgrund der fehlenden Gutachten in den anderen Bereichen zulässig? Oder ist es rechtens, rein orthopädisch den Fall als abgeschlossen zu betrachten?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Widerspruch gegen einen Bescheid können Sie fristgerecht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe einlegen. Wurde diese Frist versäumt, besteht für Sie die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sie sollten in jedem Fall alle ärztlichen Unterlagen / Gutachten beifügen. Die Angabe von Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich.

3 Antworten

???am 15.01.2007 | 11:53
Ein Widerspruch ist immer zulässig. Sie wissen aber nicht, ob die Vorgutachten nicht durch die DRV angefordert wurden. Falls bei den Diagnosen im Bescheid jedoch nichts in Richtung Neurologie/Depression aufgeführt ist, wurden diese Bereiche tatsächlich nicht berücksichtigt. Ansonsten sollten Sie sich mit Ihren behandelnden Ärzten abstimmen, ob Sie Widerspruch einlegen. Es kommt ja nicht nur auf die Vorlage entsprechender Gutachten an, sondern auch auf die Einschätzung der Einschränkung durch die Krankheiten.
keijeiam 16.01.2007 | 12:08
Danke für die Informationen. Weitere Vorgutachten wurden nicht angefordert. Die Ablehnung des Antrags erfolgte noch vor Eingang der ärztlichen Unterlagen meines behandelnden Arztes nur aufgrund des orthopädischen Gutachtens. Muss ich direkt Rechtsvorschriften angeben oder reicht ein allgemeiner Widerspruch?
keijeiam 17.01.2007 | 10:11
Vielen Dank für die Auskunft, ich habe alle ärztlichen Unterlagen, die mir zur Verfügung standen, dem Widerspruch beigefügt.
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