Eine Berufsausbildung hat ein Versicherter durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis einer Berufsausbildung kann anhand entsprechender Unterlagen, zum Beispiel durch einen Lehrvertrag, einer Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer oder Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer, das Prüfungszeugnis, den Gesellenbrief oder den Meisterbrief geführt werden.
Aufgrund Ihrer Schilderung können Sie keinerlei dieser Nachweise beibringen. Allein das Vorhandensein von geringen Entgelten reicht nicht aus um eine Berufsausbildung nachzuweisen.
Jeder Versicherte, der bis zum 18. Lebensjahr keine Berufsausbildung zurücklegt oder sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, ist berufsschulpflichtig. Diese Zeit des Besuchs der Berufsschule kann auch nicht als schulische Anrechnungszeit anerkannt werden, weil durch diese Schulausbildung nicht Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen werden (d. h. mehr als 20 Stunden wöchentlich). Das bedeutet auch, dass durch den Besuch der Schule keine Zeit der beruflichen Ausbildung nachgewiesen wird.