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Experten-Antwort

Anerkennung der Arbeitszeiten für die Rentenberechnung

von Erika Eckstein01.02.2017 | 00:07
2754 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Frage zu folgenden Sachverhalt: Die Rentenzeiten der Spätaussiedler werden zu 5/6 anerkannt bzw. die erworbenen Rentenbezugsrechte, selbst wenn ein entsprechender Nachweis in Form eines Arbeitsbuches mit amtlichem Stempel vorliegt, wird dies damit begründet, dass hier kein NACHWEIS, sondern lediglich eine GLAUBHAFTMACHUNG vorliegt. Und deshalb wird nur zu 60% der die Rente angerechnet. Allerdings habe ich neulich herausgelesen, dass bei vorliegen entsprechender Nachweise, die Rente voll anerkannt werden kann. Die Rentenversicherung gibt dazu die Auskunft, dass Sie unter entsprechenden Nachweisen versteht:" Monat für Monat noch zusätzlich zum vorliegenden amtlich beglaubigten Arbeitsbuch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers über Beschäftigungszeiten, Verdiensthöhe, usw. Es ist selbsterklärend, dass die Wahrscheinlichkeit, die entsprechenden Unterlahen noch ausfindig zu machen gleich "null" ist. Aus einem ganz einfachen Gründen: diese Arbeitgeber gibt es zum Teil nicht mehr und wenn es die gibt, dann wird sich bestimmt keiner die Mühe geben und für einen ausgereisten deutschen in den Archiv rennen und Unterlagen raussuchen! Meine Frage lautet: Würde es etwas bringen eine eidesstattliche Versicherung abzugeben darüber, dass die Angaben im Arbeitsbuch so stimmen? Muss die Rentenversicherung diese Erklärung als Nachweis anerkennen? Denn in diesem Formular heißt es " die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt als Glaubhaftmachung bzw. Nachweis für die Berechnung der Rente" Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe !

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Eckstein,

die Gründe dafür, warum das Arbeitsbuch allein nicht ausreichend für eine ungekürzte Anrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsland ist, wurden Ihnen bereits von Werner 67 genannt.

Der User Mondkind hat Ihnen auch die Erfordernisse aufgeführt, die an eine Arbeitsbescheinigung zu richten sind, um zu einer vollen Anrechnung zu gelangen. In den Ländern der früheren Sowjetunion werden derartige Bescheinigungen auch von den Kreisarchiven ausgestellt, sofern der ehemalige Betrieb nicht mehr existieren sollte. Die Unterlagen der aufgelösten Betriebe sind zumeist im Kreisarchiv abgelegt worden.

Für konkrete Beratung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Eckstein,

ein Formular für die Anforderung von detaillierten Arbeitsbescheinigungen existiert nicht. Nach unserer Erfahrung können solche Bescheinigungen mittels eines formlosen Schreibens - evtl. auch unter Einbeziehung von noch dort lebenden Verwandten oder Bekannten - durch die Antragsteller selbst beschafft werden.

Eine Anforderung durch die RV-Träger, wie sie weiter oben angeregt wird, ist nicht zielführend. Wir sind gehalten, sämtliche Anfragen über die deutschen Botschaften in den jeweiligen Ländern zu halten, dabei ergibt sich jedoch das Problem, dass aus einigen Ländern - wie beispielsweise der Russischen Föderation oder der Republik Kirgisistan - nie eine Antwort kommen wird, da die Stellen in diesen Ländern nicht mit den deutschen Behörden korrespondieren. Auch wird den RV-Trägern nicht die aktuelle Adresse der, mittlerweile evtl. auch bereits umbenannten, Firma bekannt sein.

Die zahlreichen Arbeitsbescheinigungen, die in den letzten Jahren von den Antragstellern selbst beschafft wurden, zeigen auch, dass eine Anforderung durch sie selbst offenbar auch in vielen Fällen problemlos möglich war.

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16 Antworten

Werner67am 01.02.2017 | 07:49
Hallo Erika, hier geht es nicht darum, dass die Angaben im Arbeitsbuch nicht geglaubt werden, sondern vielmehr darum, dass die Angaben unvollständig sind. Im Arbeitsbuch ist nur eingetragen, von wann bis wann Sie in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Es fehlen jedoch die Angaben zu Arbeitsunterbrechungen, z.B. wegen Krankheit, unbezahltem Urlaub oder ähnlichem. Eine eidesstattliche Versicherung reicht nicht aus. Übrigens schaffen es viele Spätaussiedler, die entsprechenden Nachweise vom Arbeitgeber zu beschaffen. Wenn es den Arbeitgeber nicht mehr gibt, sieht es natürlich schlecht aus. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Werner.
Voller Humoram 01.02.2017 | 07:45
wohl eher nicht...nicht umsonst werden dieser Bescheinigungen angefordert und auch von den Betrieben in der Ferne ausgestellt...immerhin werden die Zeiten zu 5/6 anerkannt...
Mondkindam 01.02.2017 | 07:51
Hallo Frau Eckstein, eine eidesstattliche Versicherung ist kein Nachweis. Arbeitsbücher sind nur ein Mittel der Glaubhaftmachung, da in ihnen keine Arbeitsunterbrechungen eingetragen werden. Eine Arbeitsbescheinigung kann dann als Nachweis dienen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die eigenen Angaben und die vorgelegten Unterlagen sind in sich schlüssig. 2. Aus der Bescheinigung gehen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten (z.B. Krankheitstage, unbezahlter Urlaub) hervor. 3. Die Bescheinigung lässt durch konkrete Angaben erkennen, dass sie anhand der archivierten Lohn- bzw. Personalunterlagen erstellt wurde. 4. Es bestehen keine begründete Zweifel, dass diese Unterlagen tatsächlich vorhanden sind und auch vollinhaltlich ausgewertet wurden; also z.B. keine sogenannte Gefälligkeitsbescheinigung vorliegt. In Rumänien ist es kein Problem solche Bescheinigungen zu bekommen.
Ranschidam 01.02.2017 | 09:03
@GroKo - ein Bekannter von mir aus der ehemaligen Sowjetunion hat 500 Dollar gezahlt, mit dem Zusatz, dass dies günstig war. Diejenigen, die dort solche Bescheinigungen ausstellen, lassen sich das gut bezahlen, weil sie wissen, welche Steigerungen der Renten in Deutschland möglich sind. Ferner habe ich schon eine Bescheinigung aus Rumänien gesehen, die rein rechnerisch nicht gepasst hat. Da war es dann so, dass das Jahr viel mehr als 365 Tage gehabt haben muss. Aber, dass kann ja bestimmt sein. Ganz bestimmt sogar. ;-)) Aber das waren bestimmt Ausnahmen!!! Sicherlich gibt es auch viele ehrliche Bescheinigungen, welche dann zur höheren Anerkennung führen.
Erika Ecksteinam 01.02.2017 | 09:52
an Ranschid und GroKo: Ich habe hier eine Frage gestellt und um ernsthafte Antworten gebeten. Welche kriminelle Bekannte von euch welche Preise für falsche Unterlagen gezahlt haben will ich hier nicht erfahren. Also seid bitte so freundlich und spart euch die Preisdiskussionen und sonstige Unterstellungen und tauscht es untereinander privat aus!
Erika Ecksteinam 01.02.2017 | 11:05
An Experten: Tausend Dank für Ihre Antwort! Das hilft uns weiter, denn die Arbeitsstelle ist wie vom Erdboden verschwunden, zumindest finden wir nichts über diese Schuleinrichtung im Internet. Wenn wir eine Anfrage bei diesem Archiv stellen würden, wäre das Archiv zur Auskunft verpflichtet? Gibt es da eventuell ein Anfrageformular von der Rentenversicherung, den man beilegen kann? Welche Angaben muss diese auf jeden Fall enthalten, um anerkannt zu werden? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Erika Ecksteinam 01.02.2017 | 11:10
Tausend Dank an Werner67 , Mondkind und Experten!
=//=am 01.02.2017 | 12:57
Zitat von Erika Eckstein anzeigenausblenden
Ich würde Ihnen empfehlen, die Anfrage von der DRV machen zu lassen. Die haben die erforderlichen Formulare und erhalten mit Sicherheit eher eine Auskunft, als wenn man als Privatperson dort anfragt. Beantragen Sie bei der DRV die Vollanrechnung der Zeiten und fügen Sie evtl. Ihnen noch vorliegende Unterlagen bei. Denn in einigen oder vielleicht sogar den meisten RV-Trägern wurden die Akten nach Anerkennung der FRG-Zeiten ausgeschieden.
Waldemaram 01.02.2017 | 13:15
An Erika. Wenn steht "@GroKo"....... müssen Sie nicht lesen. Und dann nicht ärgern! Altes russisches Sprichwort sagt: Auf jeden Weisen kommt genug Einfalt. На каждого мудреца довольно простоты
Erika Ecksteinam 01.02.2017 | 14:01
Waldemar, vielen Dank. Ja ich verstehe, was Sie meinen. Zum Glück habe ich so viele aufbauende Antworten bekommen, die mir weitergeholfen haben. Danke an alle, die die Fragestellung ernst nehmen und mir hilfreiche Tipps geben. Ein Versuch ist es Wert. Vielleicht bekommen wir tatsächlich eine Antwort und eine anständige Auskunft. Die Hoffnung stirbt zuletzt...
Najaam 01.02.2017 | 15:20
"Waldemar, vielen Dank. Ja ich verstehe, was Sie meinen." Aha, Russen unter sich, ------- aber in der Deutschen Rentenversicherung mit deutscher Rente. Schön.
W*lfgangam 01.02.2017 | 21:18
Zitat von Erika Eckstein anzeigenausblenden
Hallo Erika Eckstein, Sie bringen da Einiges durcheinander. Die FRG-Zeiten werden grundsätzlich nur mit 60% der Tabellenwerte (zugeordnete Einkünfte entsprechend Qualifikationsgruppe und Wirtschaftsbereich) gerechnet, egal ob sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Im Rahmen des Nachweises entfällt lediglich die 1/6 Kürzung der Entgelte. Und als Nachweis wird ausschließlich eine Tag/Jahr-genaue Auflistung aller Beschäftigungen des früheren Arbeitgebers anerkannt, die auch die vorhanden Fehlzeiten/Urlaubstage/Arbeitsnormen enthält. Das Arbeitsbuch weist nur Anfang/Ende einer Beschäftigung nach, nicht aber den erforderlichen durchgehenden ununterbrochen Beschäftigungsverlauf. Eine EidVers ist nur Glaubhaftmachung, hier überflüssig, da bereits das Arbeitsbuch das 1. Mittel der Wahl für die Glaubhaftmachung ist. Ob die Beschaffung einer solchen Bescheinigung überhaupt sinnvoll ist, ist eine andere Sache. Oft sind nämlich die Zeiten vor 1992 im Rahmen der Bewertung von 'Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt' bereits wieder auf ein höheres Level angehoben worden, es gibt Zuschläge in der Rente ...die dann natürlich wegfallen können, wenn auf diese Zeiten das fehlende 1/6 durch Nachweis dazu kommt. Lassen Sie ihre Rentenberechnung bzw. die aktuelle Rentenauskunft mal von einem Fachmann oder -frau auswerten :-) Gruß w.
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