Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenIch gehe mal davon aus, dass Ihr gesetzlicher Wehrdienst nicht vor dem 01.05.1961 begonnen hat. Für die Zeit des Wehrdienst wurden für Sie daher normalerweise Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung des Wehrdienstes als Beitragszeit sind keine erforderlich. Die Zeit des Studiums kann als Anrechnungszeit angerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie entsprechende Nachweise einreichen. Aus Ihren Aussagen schließe ich ebenfalls, dass Sie in Italien Ihren Wohnsitz haben bzw. italienischer Staatsbürger sind. Für die Prüfung Ihres deutschen Rentenanspruches können daher deutsche und italienische Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Sie haben einen deutschen Rentenanspruch wenn Sie mindestens 5 Jahre deutsche und italienische Beitragszeiten zurückgelegt haben. Ich empfehle Ihnen, falls dies noch nicht erfolgt ist, bereits vor Ihrem Rentenantrag, einen Antrag auf Klärung Ihres Versicherungskontos bzw. auf Erteilung einer zwischenstaatlich berechneten Rentenauskunft zu beantragen. Dies können Sie über Ihre zuständige INPS machen oder direkt beim deutschen Rentenversicherungsträger. Wenn Sie zuletzt Beiträge an einen Regionalträger entrichtet haben, so ist die für Italien zuständige Verbindungsstelle die Deutsche Rentenversicherung Schwaben in Augsburg, ansonsten die DRV Bund in Berlin oder die DRV KBS in Bochum.
Zeiten der Schul-, Fachschul-, oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr können als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn die schulische Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Versicherten überwiegend in Anspruch genommen hat. Der zeitliche Aufwand für die schulische Ausbildung muss also höher gewesen sein, als eine eventuell daneben ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Die Zeit kann im Allgemeinen als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn Sie den Besuch der Universität durch lückenlose Immatrikulationsbescheinigungen oder sonstige Bescheinigungen nachweisen können und keine Anhaltspunkte für eine daneben ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist für die Anrechnung kein Kriterium. Die Anrechnung dieser Zeiten ist jedoch auf maximal acht Jahre begrenzt. Anzumerken ist noch, dass Zeiten der Schul-, oder Hochschulausbildung nur noch bei Rentenbeginn vor 2009 auch noch bei der Rentenberechnung bewertet werden. Als Anrechnungszeiten für die Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen, wie z.B. der Wartezeit von 35 Jahren mit (deutschen und italienischen) rentenrechtlichen Zeiten zählen diese jedoch voll mit.
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