Hallo Wolfgang,
trotz der Auslandserziehung wird Ihre Frau einen Anspruch auf die Erziehungszeiten haben. Als mitreisende Ehefrau profitiert sie davon, dass für Sie als Entwicklungshelfer während dieser Zeiten Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 56 Abs. 3 S. 3 SGB VI können Ihrer Frau die Erziehungszeiten zugeordnet werden.