Die Verordnung, die in Art. 44 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten regelt, ist noch nicht in Kraft. Es handelt sich hierbei um die Durchführungsverordnung zu der VO (EG) Nr. 883/2004, allerdings im Entwurf. Daher finden Sie unten stehend die zur Zeit aktuelle Version des Art. 44 DVO-E:
"Artikel 44 Berücksichtigung von Kinderer-ziehungszeiten 1. Im Sinne dieses Artikels be-zeichnet der Ausdruck "Kinderer-ziehungszeit" jeden Zeitraum, der nach den Rentenrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit der aus-drücklichen Begründung der Kin-dererziehungsleistung der betref-fenden Person angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, unabhängig da-von, nach welcher Methode diese Zeiträume zuerkannt werden und unabhängig davon, ob sie während der tatsächlichen Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend aner-kannt werden. 2. Werden nach den Rechtsvor-schriften des gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererzie-hungszeiten berücksichtigt, so ist der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Ti-tel II auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Per-son zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererzie-hungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften be-gann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, weiterhin zuständig für die Berücksichtigung dieser Erziehungszeit als Kindererzie-hungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte die Kindererziehung in seinem Ho-heitsgebiet stattgefunden. 3. Absatz 2 findet keine An-wendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften ei-nes Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung o-der einer selbstständigen Erwerbs-tätigkeit anwendbar sind oder an-wendbar werden."