Grundsätzlich ist ALG II nachrangig, d.h. die Leistungen (ALG II) werden ermittelt, in dem vom Bedarf Einkommen abgezogen wird. Ob Unfallhinterbliebenenrente zum anrechenbaren Einkommen gehört und ob sie in voller Höhe anzurechnen ist kann von uns hierzu nicht abschließend mitgeteilt werden, diese Frage sollten Sie mit Ihrer ARGE oder einem entsprechenden Forum der Arbeitsverwaltung abklären.