Hallo Marie,
bei einer Beschäftigung im Rahmen von Altersteilzeit ist nicht das gemeldete Arbeitsentgelt, sondern das Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt als Arbeitsentgelt und der zusätzlich zu diesem Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlte steuerfreie Aufstockungsbetrag als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, jedoch nur für Bezugszeiten ab dem 01.01.2002.