Hallo Frau Arndt,
die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt gem. § 2 SGB IX. Die Zuständigkeit liegt bei den Versorgungsämtern.
Inwieweit ein Vertrauensschutz eingeräumt werden kann, bei fehlerhafter Vorgehensweise im Verfahren, kann nur in einem Widerspruchsverfahren bzw. anschließendem Klageverfahren geklärt werden.
Der Rentenversicherungsträger ist an dem Verfahren nicht beteiligt.
Bitte klären Sie in einem Beratungsgespräch bei einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe, welche weiteren Möglichkeiten bezogen auf Ihre Versicherungszeiten für eine vorgezogene Altersrente gegeben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung