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Experten-Antwort

Angepasster Zugangsfaktor für Ausgleichszahlung zwischen Rentenbeginn und Regelaltersgrenze?

von Fragende17.09.2025 | 18:23
258 Ansichten
10 Antworten

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Hallo zusammen - vielen Dank schon mal fürs interessierte Lesen, eine Rentnerin bezieht eine "Altersrente für langjährig Versicherte" seit 1.2.22. Sie erreicht ihre Regelaltersgrenze am 20.3.25. Die Rentenminderung beträgt 38 Monate * 0,3%/Monat = 11,4% und somit der Zugangsfaktor 1 - 0,114 = 0,886 . Die Rente basiert auf 40 angesammelten Entgeltpunkten (EP), die somit auf 40 * 0,886 = 35,44 _Persönliche_ EP (EPP) schrumpfen. Interessant ist nun die FRAGE: Ist für eine Ausgleichszahlung, die nach Rentenbeginn aber vor Erreichen der Regelaltersgrenze getätigt wird, der anfängliche Zugangsfaktor beizubehalten oder für diesen ausgleichenden Beitrag ein _angepasster_ Zugangsfaktor anzuwenden? Also ob z.B. für eine ab 1.4.23 wirksame Ausgleichszahlung der Zugangsfaktor statt obigen 0,886 eher 0,928 betragen muss? Denn vom 1.4.23 bis zum 1.4.25 sind es nur noch 24 Monate, also 1 - 24 * 0,003 = 1 - 0,072 = 0,928 !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragende,

 

bitte den Sachverhalt direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

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9 Antworten

Praktikeram 17.09.2025 | 18:36
Die Dame soll doch einfach sofort die DRV anschreiben und fragen wieviel Sie maximal einzahlen darf und um wieviel sich dann durch die Einzahlung die Rente erhöht. Was bringt es, das jetzt theoretisch aufzudröseln und es dann doch konkret nachfragen/beantragen zu müssen? Aber warum auch einfach wenn es umständlich geht? Viel Spaß dn witeren Antwortenden. PS: im September hat Sie nur noch 2,1% im Vergleich zum Regelalter....
Antwortenderam 18.09.2025 | 04:11
Antrag (V0210) stellen, Auskunft abwarten.
Toniam 18.09.2025 | 05:59
Bei einer Zahlung nach Rentenbeginn ist der Zugangsfaktor tatsächlich an das Datum anzupassen, ab dem die Neuberechnung der Rente aufgrund dieser Zahlung erfolgt. Allerdings kann das bei der Auskunftserteilung nicht berücksichtigt werden, weil man ja das Zahlungsdatum vorab nicht kennt. Theoretisch kann es also passieren, dass man durch die nach Rentenbeginn erfolgte Zahlung mehr persönliche Entgeltpunkte bekommt als ursprünglich in der Auskunft berechnet wurde.
Fux de Luxam 18.09.2025 | 10:23
Im geschilderten Fall wäre der Zugangsfaktor tatsächlich höher, aber auch der Umrechnungsfaktor. Somit läge der Beitragsaufwand für diesen Zeitraum höher, da sich der Umrechnungsfaktor jedes Jahr erhöht. Umrechnungsfaktor für das Jahr 2022 = 7.235,5860 Umrechnungsfaktor für das Jahr 2023 = 8.024,4120 Beitragsaufwand = geminderte persönliche Entgeltpunkte x Umrechnungsfaktor / Zugangsfaktor VG Fux de Lux
Fragendeam 18.09.2025 | 17:57
Zitat von Toni anzeigenausblenden
Vielen Dank, diese Erklärungen sind sehr hilfreich und decken sich genau mit meinen bisherigen Erkenntnissen. Das AB-Datum der Neuberechnung der Rente ist identisch mit dem 1.Tag des Folgemonats - entweder nach dem Antragsdatum der besonderen Rentenauskunft, wenn die Ausgleichszahlung INNERHALB einer 3-Monatsfrist erfolgt - oder nach dem Zahlungsdatum, wenn die Ausgleichszahlung NACH einer 3-Monatsfrist erfolgt. Die Anzahl der Monate von diesem AB-Datum bis zur Regelaltersgrenze bestimmen einen "angepassten" Zugangsfaktor, d.h. der ausgleichende Beitrag "besitzt" einen eigenen, i.d.R. günstigeren Zugangsfaktor. Bei zeitlich und damit auch betragsmäßig aufgeteiltem Ausgleich erkauft man sich also auch mehrere Zugangsfaktoren, jeweils ein spezifischer pro Teilausgleichszahlung. Interessant ist: Ich habe hier 2 Rentenverläufe vorliegen. Bei einem wurden die resultierenden EPP u.Ber. mehrerer Zugangsfaktoren korrekt berechnet, beim anderen wurde einfach der ursprüngliche Zugangsfaktor vom Rentenbeginn für die EPP bzgl. der Ausgleichszahlung beibehalten!
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