Ob Sie einen GdB oder eine MdE von 50 % haben, ist im Rentenrecht grundsätzlich erst einmal unerheblich. Entscheidend ist Ihr Leistungsvermögen auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt, also grundsätzlich für jede Art von Tätigkeit.
Teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts ist derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 bzw. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Wenn Sie der Meinung sind, Ihr Rentenversicherungsträger hat bei der Bearbeitung Ihres Rentenantrags Ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht entsprechend gewürdigt, dann besprechen Sie dieses doch mit Ihrem/Ihren behandelnden Arzt/Ärzten. Vielleicht sind diese Ihnen bei der Begründung Ihres Widerspruchs von medizinischer Seite aus behilflich.
Wie "Frank Morris" bereits erwähnt hat, gilt die von Ihnen erwähnte Richtlinie "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" für das Schwerbehindertenrecht, nicht im Rentenrecht.