Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSie können sich innerhalb der angegeben Frist schriftlich zu der Anhörung zu äußern.
Erst nach der Anhörungsfrist und ggf. unter Berücksichtigung Ihrer Äußerung wird eine abschließende Entscheidung getroffen, welche Ihnen mittels eines Bescheides bekanntgegeben wird. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch erheben.
Die von „der anderen“ vorgeschlagene vorsorgliche Einlegung eines Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 23.08.2017 halten wir auch für sinnvoll.
Es wäre auch zweckmäßig, wenn Sie Ihren Rentenversicherungsträger zudem bitten, Sie anhand Ihrer Akte hinsichtlich dem Zusammenhang zwischen den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der vollen Erwerbsminderungsrente auf Zeit persönlich zu beraten.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
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